Mail transport by road (Германия - Тендер #44010269) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landesamt für Steuern und Finanzen (ZeBS) Номер конкурса: 44010269 Дата публикации: 24-07-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Beförderung von Briefsendungen für die Finanzämter Leipzig I und Leipzig II
Reference number: 114-H 4700/41/7-2023/44052Beförderung von Briefsendungen für das Finanzamt Leipzig I, Wilhelm-Liebknecht-Platz 3-4, 04105 Leipzig und das Finanzamt Leipzig II, Nordplatz 11, 04105 Leipzig ab 1. Januar 2024
FA Leipzig I
Lot No: 1Zustellung - Postfachzustellung inbegriffen- von Schriftstücken bis zu einem Gewicht von max. 1000 g je Schriftstück und einer Größe bis DIN B4 sowie von Postzustellungsurkunden und Einschreiben im Zustellbereich ab 1. Januar 2024 für das Finanzamt Leipzig I. Zustellbereich, Menge und Umfang gem. Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
Der Vertrag kann bei unveränderten Konditionen zweimal um je 12 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden.
FA Leipzig II
Lot No: 2Zustellung - Postfachzustellung inbegriffen- von Schriftstücken bis zu einem Gewicht von max. 1000 g je Schriftstück und einer Größe bis DIN B4 sowie von Postzustellungsurkunden und Einschreiben im Zustellbereich ab 1. Januar 2024 für das Finanzamt Leipzig II. Zustellbereich, Menge und Umfang gem. Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
Der Vertrag kann bei unveränderten Konditionen zweimal um je 12 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden.
Zertifikat der Präqualifizierungsdatenbank AV-PQ oder folgende 2 Einzelnachweise: 1. Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen (befindet sich in den Vergabeunterlagen), 2. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
sowie Eigenerklärung zur Zahlung von Mindestentgelten (befindet sich in den Vergabeunterlagen), Eigenerklärung Russland Sanktionen (befindet sich in den Vergabeunterlagen), Eigenerklärung und Datenabfrage zum SaubFahrzeugBeschG, Referenzliste von wesentlichen, in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten Leistungen, Lizenzurkunde der Bundesnetzagentur zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen für das Lizenzgebiet entsprechend des Zustellbereiches, Verzeichnis über Art und Umfang der von Nachunternehmern auszuführenden Leistungen, vgl. BB Nr. 5, Verzeichnis und Erklärung betreffend Bietergemeinschaft, vgl. BB Nr. 6.
entfällt
entfällt
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen