Petroleum products, fuel, electricity and other sources of energy (Германия - Тендер #43821286) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinsame Kommunale Datenzentrale Recklinghausen Номер конкурса: 43821286 Дата публикации: 17-07-2023 Сумма контракта: 17 000 192 (Российский рубль) Цена оригинальная: 288 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Stromliefervertrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025
Reference number: 371/23Lieferung von Ökostrom für den Zeitraum 01.01.2024 bis zum 31.12.2025
Gemeinsame Kommunale Datenzentrale Recklinghausen Castroper Straße 30 45665 Recklinghausen
Lieferung von Ökostrom für den Zeitraum 01.01.2024 bis zum 31.12.2025
Bekanntmachungs-ID: CXPSYY6DLHN
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der angegebenen Vergabekammer eingereicht werden.
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Antrage erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung der Information über die Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg und 15 Kalendertage nach Absendung der Information über die Vergabeentscheidung per Post, wobei die Frist jeweils unabhängig vom Zugang der Information beim betroffenen Bewerber oder Bieter am Tag nach Absendung der Information beginnt (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens setzt ferner voraus, dass erkannte Vergabeverstöße innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB genannten Fristen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der angegebenen Vergabekammer eingereicht werden.
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Antrage erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung der Information über die Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg und 15 Kalendertage nach Absendung der Information über die Vergabeentscheidung per Post, wobei die Frist jeweils unabhängig vom Zugang der Information beim betroffenen Bewerber oder Bieter am Tag nach Absendung der Information beginnt (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens setzt ferner voraus, dass erkannte Vergabeverstöße innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB genannten Fristen gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden.
Vergabekammer Westfalen