Construction work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #43819849) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Iqony GmbH Номер конкурса: 43819849 Дата публикации: 17-07-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Los 3: Errichtung einer iKWK Anlage am Standort Camphausen
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/225/368Planung, Auslegung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Einbringung, betriebsfertige Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Mitwirkung bei der Übernahme und Abnahme von
Los 3 - Anlagentechnik HKW inkl. Kessel, KWP, PTH und WSP am Standort Camphausen.
Der Liefer- und Leistungsumfang kann den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Diese sind unter folgenden Links abrufbereit:
https://www.iqony.energy/ueber-uns/einkauf/aktenzeichen-2023/225/eu368
https://www.iqony.energy/ueber-uns/einkauf
Iqony Energies GmbH
Heizwerk Camphausen
An der Grube Camphausen 2
66287 Quierschied
Planung, Auslegung, Konstruktion, Fertigung, Lieferung, Einbringung, betriebsfertige Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Mitwirkung bei der Übernahme und Abnahme von
Los 3 - Anlagentechnik HKW inkl. Kessel, KWP, PTH und WSP
Der Liefer- und Leistungsumfang kann den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Diese sind unter folgenden Links abrufbereit:
https://www.iqony.energy/ueber-uns/einkauf/aktenzeichen-2023/225/eu368
https://www.iqony.energy/ueber-uns/einkauf
Los 3: Errichtung einer iKWK Anlage am Standort Camphausen
„Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden.
Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 134 Abs.1 S. 2 GWB bleibt unberührt.“