Office furniture (оригинал извещения) (Германия - Тендер #43231607) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Universitätsklinikum Aachen AöR Номер конкурса: 43231607 Дата публикации: 28-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büromöbel und Besucherstühlen
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-0326-JBRahmenvereinbarung über die Lieferung von Büromöbel und Besucherstühlen.
Geschätzter Möbelumsatz für den Vertragszeitraum.
Los 1: Büroeinrichtungen ohne Konferenzstühle voraussichtlicher Umsatz: 350.000 EUR netto/jährlich
Los 2: Konferenzstühle voraussichtlicher Umsatz: 25.000 EUR netto/jährlich
Zur Leistung zählen die Auslieferungen von unterschiedlichen Büroeinrichtungen einschließlich der Aufwendungen für Beratungen vor Ort bei Ergänzungen und bei Neubeschaffungen sowie für die Anlieferung und den Aufbau sowie für Einweisungen in den Gebrauch des Mobiliars.
Div. Büromöbel (Schreibtische, Schränke etc.)
Los-Nr.: 1Universitätsklinikum Aachen AöR 52074 Aachen
Siehe Anlage 4.1
Siehe Anlage 4.1
Besucherstühle
Los-Nr.: 2Universitätsklinikum Aachen AöR 52074 Aachen
Gemäß Anlage 4.2
Gemäß Anlage 4.2
Einzureichende Unterlagen:
- 521 EU - Eigenerklärungen Ausschlussgründe (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen
- Eigenerklärung Eignung (124) (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Eigenerklärung zur Eignung für nicht präqualifizierte Unternehmen nach Vordruck 124
Einzureichende Unterlagen:
- Berufshaftpflichtversicherung (mit dem Angebot vorzulegen): Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens 3 Mio. Euro für Personenschäden, mindestens 3 Mio Euro für Sachschäden und mindestens 1 Mio. Euro für Vermögensschäden (Kopie der Police oder vergleichbare Bescheinigung).
Sollten die vorhandenen Deckungssummen der Berufshaftpflicht des Bewerbers für vorstehende Risiken zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots nicht den geforderten Deckungssummen entsprechen, ist eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, dass dem Bewerber im Falle der Auftragserteilung eine den geforderten Risiken und Deckungssummen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung zur Verfügung gestellt wird.
Einzureichende Unterlagen:
- VgV - Referenzen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben zu machen:
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers.
Die dargestellten Leistungen sollen der ausgeschriebenen Leistung nahe kommen bzw. einen ähnlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.
- Zwei Nachweise über Mitarbeiter mit der Weiterbildung Quality Office Consultant (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen): Es muss nachgewiesen sein, dass das eingesetzte Personal über eine Weiterbildung Quality Office Consultant, geprüfter Arbeitsplatzexperte oder Ergonomieberater verfügt. Es sind zwei Nachweise einzureichen (personengleich zugelassen).
- Zertifizierung nach DIN bzw. ISO gem. Aufstellung (mit dem Angebot mittels Dritterklärung vorzulegen): Das Universitätsklinikum Aachen AöR behält sich vor die in Anlage 1 und 5 beschriebenen
Zertifikate der angebotenen Produkte nachzufordern. Diese können sein:
- FSC (Forest Stewardship Council)
- PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes)
- DE-UZ-38 (Blauer Engel, RAL-UZ 38)
- GS-Zeichen
- DIN EN 14322, DIN 68861 oder DUB 68761
- DIN 67350
- ISO 11469:2000
- DIN EN ISO 9001 ff
- DIN EN ISO 14001
- DIN EN 312 als MFB EN 312 (P2) und CE-Kennzeichen
- DIN EN 13986
- DIN EN 527 Teil 1 bis 3
- ISO R 1517197/0
- DIN EN 438/14323
- DIN 50016 / ISO 6988 bzw. 9227
Sofern der Bieter über andere, vergleichbare Erklärungen oder Zertifikate verfügt, so sind die folgenden Anforderungen zu beachten:
In diesen Vergabeunterlagen werden technische Anforderungen an die Güte der Produkte vorgegeben. Die in den Ausschreibungsunterlagen so bezeichneten Anforderungen sind als technische Vorgaben bindend. Die tatsächlich durchzuführende Leistung oder die einzusetzenden Materialien selbst müssen durch nationale Prüfstellen nicht mit den o. g. Normen bezeichnet sein. Sie müssen jedoch deren Eigenschaften zwingend erfüllen. Werden daher Möbel, Möbelteile und Textilien angeboten, die nicht mit Normen bzw. Nachweisen (Labels) versehen sind, so hat der Bieter auf Anforderung den Nachweis zu führen, dass seine Produkte und Leistungen über diese technischen Anforderungen verfügen. Entsprechende Gutachten, Herstellerangaben usw. sind dann in deutscher Sprache vorzulegen.
Kullenhofstr. 50, 52074 Aachen, 4. Etage, R. 425
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Bieter sind bei der Angebotseröffnung nicht zugelassen
Vor Ablauf der Rahmenvereinbarung
Siehe Anlage 4.1
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf
der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Universitätsklinikum Aachen AöR