Cleaning services (оригинал извещения) (Германия - Тендер #43033421) | ||
| ||
Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Weimar, Stadtverwaltung Номер конкурса: 43033421 Дата публикации: 22-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Reinigungsleistungen TGS Gropiusstraße und Innenstadtsporthalle in Weimar
Referenznummer der Bekanntmachung: 600.58-34/23Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Glasreinigung
Staatliche Gemeinschaftsschule Weimar und Innenstadtsporthalle, Gropiusstraße 1, 99423 Weimar
Gropiusstraße 1
99423 Weimar
Gemeinschaftsschule:
Unterhaltsreinigung 367.165,98 m² Jahresfläche
Unterhaltsreinigung Ferienreinigung 11.799,06 m² Jahresfläche
Glasreinigung 785,02 m² Jahresfläche
Glasreinigung Türen 554,88 m² Jahresfläche
Innenstadtsporthalle:
Unterhaltsreinigung 261.674,08 m² Jahresfläche
Glasreinigung 187,20 m²
Vorlage von Nachweisen/ Angaben/ Unterlagen mit dem Angebot:
§ 44 VgV - Absatz 1: Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates in dem das Unternehmen niedergelassen ist.
Eigenerklärungen sind grundsätzlich ausreichend. Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierungsverfahren erworben wurden, sind zugelassen. Die Präqualifizierungsnummer ist dann zwingend anzugeben.
- Eigenerklärung gem. Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/ Dienstleistungen). Das Formblatt ist den Vergabeunterlagen beigefügt und auch erhältlich unter https://stadt.weimar.de/de/datei/anzeigen/id/3625,48/124_ld_2019.pdf
Vorlage von Nachweisen/ Angaben/ Unterlagen mit dem Angebot:
§ 45 VgV - Absatz 4 Nr. 2 Nachweis einer entsprechenden Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung
- Absatz 4 Nr. 4 Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre
Eigenerklärungen sind grundsätzlich ausreichend. Eignungsnachweise, die durch
Präqualifizierungsverfahrenerworben wurden, sind zugelassen. Die Präqualifizierungsnummer ist dann
zwingend anzugeben.
- Eigenerklärung gem. Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/ Dienstleistungen). Das Formblatt ist den Vergabeunterlagen beigefügt und auch erhältlich unter https://stadt.weimar.de/de/datei/anzeigen/id/3625,48/124_ld_2019.pdf
Vorlage von Nachweisen/ Angaben/ Unterlagen mit dem Angebot:
§ 46 VgV - Absatz 3 Nr. 1 - Referenzliste über vergleichbare früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge der letzten drei Jahre mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers
- Absatz 3 Nr. 8 - Erklärung aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den letzten drei Jahren ersichtlich ist
Eigenerklärungen sind grundsätzlich ausreichend. Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierungsverfahrenerworben wurden, sind zugelassen. Die Präqualifizierungsnummer ist dann zwingend anzugeben.
- Eigenerklärung gem. Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/ Dienstleistungen). Das Formblatt ist den Vergabeunterlagen beigefügt und auch erhältlich unter https://stadt.weimar.de/de/datei/anzeigen/id/3625,48/124_ld_2019.pdf
Angebote sind ausschließlich elektronisch in Textform einzureichen.
Bieter sind zum Eröffnungstermin nicht zugelassen.
Angebote sind ausschließlich elektronisch in Textform einzureichen.
Bieter sind zum Eröffnungstermin nicht zugelassen.
Entsprechend den Regelungen in § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Entsprechend den Regelungen in § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Stadt Weimar, Stadtverwaltung, Abt. Bauverwaltung