Firefighting vehicles (Германия - Тендер #43032107) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Rathenow Номер конкурса: 43032107 Дата публикации: 22-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Beschaffung eines Wechselladerfahrzeug mit Kran für die Feuerwehr der Stadt Rathenow
Reference number: 086/2023Die Stadt Rathenow beabsichtigt für die Feuerwehr der Stadt Rathenow die Ersatzbeschaffung eines Gerätewagens Logistiok (Wechselladerfahrzeug mit Kran, Abrollcontainer Logistik sowie einen Abrollcontainer Mulde).
Freiwillige Feuerwehr Rathenow Große Hagenstr. 32 14712 Rathenow
Gegenstand dieser Ausschreibung ist vorerst nur die Beschaffung eines Wechselladerfahrzeug mit Kran. Das Fahrzeug wird für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und Katastrophenschutz benötigt. Die Fahrzeuge sollen anlehnungsweise der DIN EN 1846 Teil 1 bis 3, E DIN 14502-2 sowie der DIN 14502-3 entsprechen.
- Berufs-/Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Eintragung in der
Handwerkerrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
- Ggf. Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung (sofern zutreffend)
- Präqualifizierte Unternehmen: Angabe der PQ Nummer unter der sie in der Liste des Vereins für die Präqualifikation eingetragen sind
Vorzulegende Nachweise:
Berufs-/Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Eintragung in der Handwerkerrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer;
Ausgefüllte Eigenerklärung zur Eigung_FB_124 mit Angebotsabgabe oder Angabe der PQ-Nummer:
Den Vergabeunterlagen ist ein entsprechender Versicherungsnachweis für den Geschäftsbereich zugelassenen Versicherer vorzulegen;
Eigenerklärung zur Eignung - Formular_124_LD;
- Der Bieter verfügt über eine Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung von einem für den Geschäftsbereich in Deutschland zugelassenen Versicherer.
- Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre
- Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation
- Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Den Vergabeunterlagen ist eine eigens erstellte Referenzliste beizufügen siehe Eigenerklärung zur Eignung - Formular_124_LD;
Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe - Formular 4.3 EU
- Referenzen nach § 46 Abs. 3 Nr.1 VgV
Der Bieter benennt 3 vergleichbare Referenzen der letzten drei Geschäftsjahre mit mindestens folgenden Angaben: Ansprechpartner, Art der ausgeführten Leistung, Auftragssumme, Ausführungszeitraum
-Erklärung, welche Teile des Auftrags der Bieter/die Bietergemeinschaft als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt
Die Vergabeunterlagen können auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg uneingeschränkt und kostenfrei eingesehen und heruntergeladen werden.
Eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz wird empfohlen (siehe Vergabegunterlagen_Bewerbungsbedingungen bei eVergabe).
Fragen sind ausnahmslos über den genannten Kommunikationsweg zu stellen und werden nur auf diesem Weg beantwortet. Bieter sind eigenständig dafür verantwortlich, sich im Kommunikationsbereich über gegebene Antworten und Hinweise des Auftraggebers zu informieren.
Bekanntmachungs-ID: CXVHYY8Y16TZ57EG
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautete:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist zulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkennt und gegenüber gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden,
3. Verstößt gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Freistellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautete:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist zulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkennt und gegenüber gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden,
3. Verstößt gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Freistellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.