Heating, ventilation and air-conditioning installation work (Германия - Тендер #43030564) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Forschungszentrum Jülich GmbH -M-EB- Номер конкурса: 43030564 Дата публикации: 22-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neubau Verfügungsgebäude Büros, Gebäude 16.17 - Heizungs- und Kältetechnik
Reference number: B80/42335020Heizungs- und Kältetechnik:
Heizungsanlagen:
2,00 Stück Wärmetauscher 2,00 Stück Wärmepumpen 900,00 m Rohr Stahl, schwarz bis DN125 4.500,00 m
Rohr Stahl niro bis AD 42mm 10,00 Stück Heizwand LxHxT 420x2000x104 400,00 Stück Unterflurkonvektor
Kälteanlagen:
1,00 Stück Wärmetauscher 500,00 m Rohr Klimakaltwasser bis DN 125 1.500,00 m Rohr Stahl niro bis
AD 42mm 8,00 Stück Umluftkühler 550,00 m² Heiz-/Kühldeckensystem 30,00 Stück Verteiler Set für Heiz-/
Kühldecke 15,00 m Kältedämmung Rohr DN32 Schaumglas
Forschungszentrum Jülich GmbH
Wilhelm-Johnen-Straße
52428 Jülich
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Errichtung der Heizungs- und Kälteanlage für den Neubau des Verfügungsgebäude Büros - Gebäude 16.17, des Forschungszentrums Jülich.
Die Wärmeenergie wird über ein Niedrigtemperaturnetz bereitgestellt, die VL/RL Temperatur über 2 Wärmepumpen erhöht. Zur Beheizung dient eine BKT, Deckensegel und Unterflurkonvektoren. In Fluren, WC und Technikräumen werden Heizkörper vorgesehen.
Die Kälteenergie wird über ein Nahkältennetz bereitgestellt. Zur Kühlung dient die BKT, die Deckensegel und ULKs in Technikräumen.
Heizungs- und Kältetechnik:
Heizungsanlagen:
2,00 Stück Wärmetauscher 2,00 Stück Wärmepumpen 900,00 m Rohr Stahl, schwarz bis DN125 4.500,00 m
Rohr Stahl niro bis AD 42mm 10,00 Stück Heizwand LxHxT 420x2000x104 400,00 Stück Unterflurkonvektor
Kälteanlagen:
1,00 Stück Wärmetauscher 500,00 m Rohr Klimakaltwasser bis DN 125 1.500,00 m Rohr Stahl niro bis
AD 42mm 8,00 Stück Umluftkühler 550,00 m² Heiz-/Kühldeckensystem 30,00 Stück Verteiler Set für Heiz-/
Kühldecke 15,00 m Kältedämmung Rohr DN32 Schaumglas
Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei
der Industrie- und Handelskammer
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt
eine solche Bescheinigung ausstellt
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit
Angabe der Lohnsummen
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.
- Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren,
die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
- Angaben der technischen Fachkräfte über die der Unternehmer für die Errichtung des Bauwerks verfügt
- Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren durchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte
- Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Gestellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 5 % der Auftragssumme und Mängelansprüchebürgschaft i. H. v. 3 % der Abrechnungssumme.
Forschungszentrum Jülich GmbH, Einkauf- und Materialwirtschaft (M), Fachbereich Einkauf (M-E), 52425 Jülich
Information about authorised persons and opening procedure:Personen sind bei der Eröffnung nicht zugelassen.
Personen sind bei der Eröffnung nicht zugelassen.
Wir verweisen diesbezüglich auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wir verweisen diesbezüglich auf § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vergabekammer des Bundes