Electrical fitting work (Германия - Тендер #42924799) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Ratingen, Der Bürgermeister, Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle Номер конкурса: 42924799 Дата публикации: 19-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Carl Friedrich von Weizsäcker-Gymnasium, Sanierung Bestand und Interimsmaßnahmen BA II: Elektroinstallation KG 440 + 450
Reference number: 33 ZV 098/23 BBei der Baumaßnahme handelt es sich um die Ertüchtigung / Generalsanierung und Erweiterung des Carl Friedrich von Weizsäcker-Gymnasiums am Karl-Mücher-Weg 2 in 40878 Ratingen.
Carl Friedrich von Weizsäcker-Gymnasium Karl-Mücher-Weg 2 40878 Ratingen
Sanierung des Carl Friedrich von Weizsäcker-Gymnasiums in 40878 Ratingen in insgesamt 5 aufeinanderfolgenden Bauabschnitten und notwendigen Interimsmaßnahmen; hier BA II und flankierende Maßnahmen mit folgenden Leistungen:
Bauteil I (Technik UG)
Aufschaltung SiBe auf ZBA + BMA + ELA, Ausbau E30 Verlegetrasse, Brandschutz
Bauteil II
2 St. Stromkreisverteiler + 1x Umbau Bestand, ca. 750m Verlegehilfen, ca. 60m E30-Trasse, ca. 360 St. Installationsgeräte,
ca. 300m Energiekabel, ca. 18.000m Kabel + Leitungen, ca. 1.000m E30 Leitungen, ca. 45 St. Sicherheitsleuchten und RZL, 1St RWA
Treppenhaus, Sonnenschutz mit 26 St. Mehrfach- Schaltaktoren und 1x HUB, 9 St. Nebenuhr, ca. 90 St. Lautsprecher 100V, ca. 20 Rauchmelder + 6St. Handmelder auf vorhandene BMA, Übertragungsnetz mit ca. 44 St. RJ45-Dosen, ca. 2200m Kat.7a, 2x DV-VT 19"; Anbindung über LWL-Multimode;
Nebenleistungen Brandschutz, Inbetriebnahmen, Revisionsunterlagen und Abnahmen
Bauteil IV
Aufbau E30-Trasse durch BA II und IV ca. 60m Flurquerung in E30, E30-Leitungen bis in Brandabschnitt 2x2x0,8, 2x2x0,8BMA, 3x2,5 gesamt ca. 1200m, Nebenleistungen Brandschutz, Revisionsunterlagen und Abnahmen
Bauteil V
Aufbau E30-Steigetrasse und ca. 30m Flurquerung in E30, E30-Leitungen bis in Brandabschnitt 2x2x0,8, 2x2x0,8BMA, 3x2,5 gesamt ca. 1.000m, Nebenleistungen Brandschutz, Revisionsunterlagen und Abnahmen
- Mit dem Angebot vorzulegen: Eigenerklärung zur Eignung bei nicht präqualifizierten Unternehmen,
- Mit dem Angebot vorzulegen: Eigenerklärung zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit/Gesetzestreue.
- Von den Unternehmen, deren Angebote in die engere Wahl für eine Auftragsvergabe kommen, sind auf Verlangen der Vergabestelle während der Prüfung der Angebote vorzulegen:
Fotokopien der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, einer Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft jeweils nicht älter als 12 Monate im Zeitpunkt der Submission sowie Referenzliste (mind. drei Referenzen unterschiedlicher öffentlicher Verwaltungen). Wenn eine Unterlage den Hinweis "gilt nur im Original" o. ä. enthält, ist zwingend das Original (keine Fotokopie) vorzulegen.
- Mit dem Angebot vorzulegen wenn zutreffend: Erklärung über Nachunternehmerleistungen.
- Mit dem Angebot vorzulegen wenn zutreffend: Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft.
- Mit dem Angebot vorzulegen wenn zutreffend: Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen.
- Vom Bestbieter vor Auftragsvergabe vorzulegen wenn zutreffend: Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen.
Bei der ZVS, Verwaltungsgebäude Poststraße 21, 40878 Ratingen, Zimmer 004
Information about authorised persons and opening procedure:Es sind nur Bedienstete/Beschäftigte der Vergabestelle zu gelassen.
Es sind nur Bedienstete/Beschäftigte der Vergabestelle zu gelassen.
Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV.
Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß § 160 Absatz 3 GWB, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV.
Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß § 160 Absatz 3 GWB, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.