Rescue vehicles (Германия - Тендер #42849339) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Dormagen - Der Bürgermeister - 2 / F 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Номер конкурса: 42849339 Дата публикации: 16-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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EU 05-23: Lieferung von zwei baugleichen Rettungswagen (RTW) Typ C nach DIN EN 1789
Die Feuerwehr Dormagen beabsichtigt, zur Verwendung im Rettungsdient zwei baugleiche Rettungswagen (im folgenden RTW) Typ C nach DIN EN 1789 zu beschaffen. Die Rechnungsstellung für die Fahrzeuge kann aus haushaltstechnischen Gründen erst im Jahr 2025 erfolgen.
Feuerwache Dormagen
Kieler Str. 10
41540 Dormagen
Die Feuerwehr Dormagen beabsichtigt, zur Verwendung im Rettungsdient zwei baugleiche Rettungswagen (im folgenden RTW) Typ C nach DIN EN 1789 zu beschaffen. Die Rechnungsstellung für die Fahrzeuge kann aus haushaltstechnischen Gründen erst im Jahr 2025 erfolgen.
Es wird darum gebeten, Bieterfragen bis spätestens 5 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist über den Nachrichtendienst der Vergabeplattform https://www.subreport-elvis.de an die Zentrale Submissionsstelle der Stadt Dormagen zu richten.
- Eigenerklärung gem. § 123 und § 124 GWB, dass keine Ausschlussgründe vorliegen (Formular 521 EU Eigenerklärung Ausschlussgründe). Etwaige Maßnahmen des Bewerbers zu einer Selbstreinigung nach § 125 GWB sind als gesonderte Erklärung einzureichen.
- Für nicht-präqualifizierte Unternehmen wird die EEE-Erklärung hilfsweise zur Verfügung gestellt.
Für die Auftragserteilung kommen nur Firmen in Frage, die nach ISO 9001 zertifiziert sind.
Auf Anforderung des Auftraggebers muss innerhalb von 14 Tagen nach der Angebotswertung ein technisch vergleichbares Fahrzeug vorgestellt werden können. Zur Informationsgewinnung über die Fertigung und die Ausführqualität behält sich der Auftraggeber vor, an einer Werksbesichtigung vor Erteilung des Auftrages teilzunehmen.
- EU Eigenerklärung Sanktionspaket
Zentrale Submissionstelle, Rechtsamt, Unter den Hecken 103, 41539 Dormagen
Es wird darum gebeten, Bieterfragen bis spätestens 5 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist über den Nachrichtendienst der Vergabeplattform https://www.subreport-elvis.de an die Zentrale Submissionsstelle der Stadt Dormagen zu richten.
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß den §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß den §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Stadt Dormagen - Der Bürgermeister - F 32/30 Zentrale Submissionsstelle