Architectural, engineering and planning services (Германия - Тендер #42825031) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Номер конкурса: 42825031 Дата публикации: 16-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Vergabe von Planungsleistungen für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern in konventioneller Bauweise in Leipzig, Eduardstraße 5, VOEK 151-23
Reference number: VOEK 151-23Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (EU-weit) zur Vergabe von Planungs- und Beratungsleistungen für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern in konventioneller Bauweise in 04229 Leipzig, Eduardstraße 5. Seitens der Auftraggeberin ist geplant, die Leistungen für den gesuchten Generalplaner in nachfolgend genannte 3 Teilpakete (vgl. II.2.4) in stufenweiser Beauftragung zu vergeben und anschließend ab der Leistungsphase 5 HOAI die Planungs- und Bauleistungen an einen Totalunternehmer in einem seperaten Vergabeverfahren zu vergeben.
Eduardstraße 5 in 04229 Leipzig
Ausgangssituation:
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist Eigentümerin des Grundstückes in Leipzig, Eduardstraße 5 (Gemarkung Plagwitz (Stadtbezirk Südwest), Flurstück 365). Im Rahmen des Wohnungsneubauprogramms beabsichtigt die BImA auf dem Grundstück zwei mehrgeschossige Wohnhäuser (Vorder- und Hinterhaus) und eine Tiefgarage zu errichten. Das Grundstück ist aktuell unbebaut und ungenutzt.
Auf der Grundlage eines Konzeptentwurfes wurde für das Grundstück eine Bauvoranfrage „Neubau eines fünfgeschossigen Mehrfamiliehwohnhauses mit Staffelgeschoss (Vorderhaus), einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus (Hinterhaus) und Tiefgarage“ bei der Stadt Leipzig eingereicht, deren positiver Bauvorbescheid vom 09.09.2022 (Anlagenkonvolut 6) vorliegt. Die darin enthaltenen Hinweise in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sind zu berücksichtigen. Die Größe des Grundstücks beträgt 1.469 m2. Das Grundstück stellt eine Baulücke in der Eduardstraße dar. Die straßenbegleitende, geschlossene, vier- bis fünfgeschossige und überwiegend denkmalgeschützte Umgebungsbebauung stammt aus der Zeit um 1900. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist planungsrechtlich nach §34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet gem. §4 BauNVO.
Geplant ist die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Staffelgeschoss entlang der Eduardstraße (Vorderhaus), eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Flachdach im südlichen Grundstücksbereich (Hinterhaus) und einer Tiefgarage. Weitere Informationen zu der Ausgangssituation sowie zu den Anforderungen an das Bauwerk sind der Leistungsbeschreibung (Anlagenkonvolut 5) zu entnehmen.
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Leistungsumfang:
Es werden Generalplanungsleistungen für den Neubau der oben beschriebenen Wohngebäude benötigt. Seitens der Auftraggeberin ist geplant, für die Leistungsphasen 1-4 HOAI (bis Genehmigungsplanung LPH4) den gesuchten Generalplaner zu beauftragen und anschließend ab der Leistungsphase 5 HOAI die Planungs- und Bauleistungen an einen Totalunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer (Generalplaner) tritt ab diesem Zeitpunkt in eine planungs- und bauüberwachende sowie projektsteuernde Rolle für die
Auftraggeberin ein. Insoweit bestehen ab diesem Zeitpunkt modifizierte Planungs- und Überwachungsleistungen des Auftragnehmers für die Auftraggeberin.
Daraus sollen vom Bewerber/Bieter folgende 3 Teilpakete als Beauftragungsstufe von Leistungen angeboten werden:
Stufe 1: HOAI-Leistungen der LPH 1-4 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern als Generalplanungsleistungen, begleitende techn. Beratungsleistungen
Stufe 2: Ausführungsvorbereitung (schwerpunktmäßig TU-Vergabeverfahren: Vorbereitung und Mitwirkung)
Stufe 3: Begleitung der Bauausführungsphase / Technisches Controlling
Der vollständige Leistungsumfang ist der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Anlagenkonvolut 5) zu entnehmen.
1. Referenz Objektplanung Gebäude- und Innenraumplanung (vgl. Ziff. 5.1 des Verfahrensleitfaden)
2. Referenzen Fachplanung Tragwerksplanung, Bauphysik, Brandschutz (vgl. Ziff. 5.1 des Verfahrensleitfaden)
3. Referenz Fachplanung Technische Ausführung (vgl. Ziff. 5.1 des Verfahrensleitfaden)
4. Referenz Generalplanungsleistung (vgl. Ziff. 5.1 des Verfahrensleitfaden)
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Die genaue Bewertung mit Punktverteilung und Gewichtung ist unter Ziff. 5.1 des Verfahrensleitfaden zu entnehmen.
Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist in zwei Verfahrensstufen unterteilt. In der ersten Phase findet der öffentliche Teilnahmewettbewerb statt, in welchem die Bewerber auf ihre Eignung anhand der veröffentlichten Eignungsanforderungen geprüft und für die Teilnahme am weiteren Verfahren ausgewählt werden (vgl. Abschnitt III Teilnahmebedingungen sowie Ziff. 3, 4 und 5 des Verfahrensleitfaden)
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In der zweiten Phase - der Angebotsphase - ist geplant, mindestens die drei und bis zu höchstens fünf punktbesten geeigneten Bewerber auf der Grundlage der in
der Vergabebekanntmachung dargelegten Kriterien (siehe Abschnitt II.2.9) zur Angebotsabgabe eines Erstangebotes auszuwählen (vgl. Verfahrensleitfaden Ziff. 5.1 - Begrenzung der Anzahl der Bewerber) und ggf. zu einer Vertragsverhandlung vor einem Auswahlgremium der Auftraggeberin einzuladen.
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Die Auftraggeberin behält sich vor, den Zuschlag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten (vgl. § 17 Abs. 11 VgV). In diesem Fall erfolgt im Anschluss die Auswertung der Erstangebote sowie die Zuschlagsentscheidung auf das wirtschaftlichste Angebot. Bei stattfindenden Verhandlungen werden die Bieter zur Abgabe eines finalen Angebotes aufgefordert.
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Nach Abschluss der ersten Angebotswertung kann die Vergabestelle gemäß § 17 Abs. 12 VgV über die Verringerung der Anzahl der Angebote entscheiden und somit behält sich die Auftraggeberin vor, die Führung der Verhandlungsgespräche und Aufforderung zu einer finalen Angebotsabgabe ggf. nur auf einen engeren Bieterkreis zu beschränken, die nach Auswertung der Erstangebote aufgrund der Zuschlagskriterien gemäß der Bewertungsmatrix (vgl. Abschnitt II.2.5 sowie Ziff. 7.1 des Verfahrensleitfadens) in die engere Wahl kommen. Derzeit ist allerdings geplant, mit allen zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bietern/-innen, Verhandlungsgespräche zu führen.
Der Bewerber hat zum Nachweis seiner Fachkunde und Leistungsfähigkeit sowie zum Beleg, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen, nachfolgende Eigenerklärungen und etwaige Nachweise vorzulegen. Für den Nachweis der Eignung ist grundsätzlich der als Anlage 1 beigefügte Vordruck „Bewerberauskunft mit Eigenerklärungen, Eignungskriterien und Mindestanforderungen“ zu verwenden und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Der Bieter kann alternativ als vorläufigen Nachweis die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) verwenden. Die Vergabestelle fordert die nicht mit der EEE eingereichten Unterlagen nach.
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Die Auftraggeberin kann weitergehende Nachweise der Bewerber fordern, sofern er Hinweise auf eine fehlende Eignung hat.
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Liegen bei einem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vor, wird der Teilnahmeantrag nicht vom Verfahren ausgeschlossen, sofern das Unternehmen nachweist, dass es zureichende Maßnahmen der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB ergriffen hat. Kann ein Bewerber aus berechtigtem Grund geforderte Urkunden oder Bescheinigungen nicht beibringen, genügt die Vorlage anderer Dokumente, sofern sie ebenso geeignet sind, die Eignung des Bewerbers und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen.
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Werden von der Auftraggeberin Eignungskriterien als Mindeststandard definiert, so führt der fehlende Nachweis zum Ausschluss aus dem Verfahren.
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Bei ausländischen Bewerbern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Werden solche Bescheinigungen in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, kann diese durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden. Nicht in deutscher Sprache erfassten Dokumenten ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.
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Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden, müssen aber den Anforderungen der Bewerberauskunft oder der Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) entsprechen.
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Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft die Bewerberauskunft mit Erklärungen zu den Ziff. 2.1 Allgemeine Angaben zu Unternehmen, 2.2 zusätzliche Angabe bei Einzelunternehmen, 2.3 Nachweis hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, 3. Zwingende und fakultative Ausschlussgründe, 4.
Betriebshaftpflichtversicherung, 6. Eigenerklärung über die Leistungserbringung und etwaige Nachweise vorzulegen. Es sind die Hinweise für Bewerbergemeinschaften zu beachten (vgl. Seite 1 - Anlage 1 Bewerberauskunft).
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Der Bewerber ist verpflichtet die Unternehmen zu benennen, deren Ressourcen zur Auftragsdurchführung in Anspruch genommen werden sollen und es sind Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen (Vordruck Anlagen 3 und 4). Der Bewerber hat ferner für jedes der Unternehmen die vorliegende „Bewerberauskunft mit Eigenerklärungen, Eignungskriterien und Mindestanforderungen“ mit den Erklärungen zu den Ziff. 2.1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen, 2.2. zusätzliche Angabe bei Einzelunternehmen und 3. Zwingende und fakultative Ausschlussgründe und etwaige weitere Eigenerklärungen und Nachweise beizubringen. Es sind die Hinweise für die Inanspruchnahme fremder Ressourcen zu beachten (vgl. Seite 1 - Anlage 1 Bewerberauskunft).
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In der Bewerberauskunft sind anzugeben (im Vordruck der Vergabeunterlagen Anlage 1 -Bewerberauskunft- enthalten oder durch EEE):
1. Abgabe Teinahmeantrag/Angebot als Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaft
2.1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen: Name, Sitz, Postanschrift, Rechtsform, Gegenstand des Unternehmens, Nummer der Eintragung in einem öffentlichen Register oder Geschäftsnummer der Genehmigungsbehörde, Registergericht oder Genehmigungsbehörde, gesetzlicher Vertreter, Ansprechpartner, Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse, ggf. zuständige Niederlassung bzw. Standort
2.2 Einzelunternehmen/Freiberufler: Zusätzliche Angaben, sofern das Unternehmen ein Einzelunternehmen oder ein Freiberufler ist (Angaben zur Inhaberin / zum Inhaber bzw. zu dem nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten: Vorname, Name, ggf. abweichender Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit)
2.3 Der Nachweis der Registereintragung des Inhabers bzw. des Unternehmens sowie im Falle einer Bewerbergemeinschaft von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft ist mit Teilnahmeantrag einzureichen. Ausnahme: Sollte es sich bei dem Bewerber um einen Unternehmer handeln, der z.B. als Freiberufler weder im Handelsregister / Partnerschaftsregister eingetragen ist, noch eine Gewerbeanmeldung benötigt oder in einer Kammer organisiert sein sollte, reicht ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis.
3. Eigenerklärung über zwingende und fakultative Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB:
- Eigenerklärung nach § 123 Abs. 1 GWB über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
- Eigenerklärung nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB über die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben und von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung),
- Eigenerklärung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB zu Insolvenzverfahren und Liquidation,
- Eigenerklärung zu weiteren fakulativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 GWB,
- Eigenerklärung nach § 124 Abs. 2 GWB zu Verstößen gegen weitere Gesetze,
- Eigenerklärung zu Gründen für den Nichtausschluss und zu Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB und § 123 Abs. 4 S. 2 GWB
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Sollten sich die Verhältnisse nach Abgabe dieser Erklärungen ändern, ist dies sofort im laufenden Vergabeverfahren und noch vor Zuschlagserteilung mitzuteilen.
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=522318&criteriaId=30724
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=522318&criteriaId=30723
siehe Vergabeunterlagen - Verfahrensleitfaden
Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist in zwei Verfahrensstufen unterteilt. In der ersten Phase findet der öffentliche Teilnahmewettbewerb statt, in welchem die Bewerber auf ihre Eignung anhand der veröffentlichten Eignungsanforderungen geprüft und für die Teilnahme am weiteren Verfahren ausgewählt werden (vgl. Abschnitt III Teilnahmebedingungen sowie Ziff. 3, 4 und 5 des Verfahrensleitfaden)
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In der zweiten Phase - der Angebotsphase - ist geplant, mindestens die drei und bis zu höchstens fünf punktbesten geeigneten Bewerber auf der Grundlage der in
der Vergabebekanntmachung dargelegten Kriterien (siehe Abschnitt II.2.9) zur Angebotsabgabe eines Erstangebotes auszuwählen (vgl. Verfahrensleitfaden Ziff. 5.1 - Begrenzung der Anzahl der Bewerber) und ggf. zu einer Vertragsverhandlung vor einem Auswahlgremium der Auftraggeberin einzuladen.
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Die Auftraggeberin behält sich vor, den Zuschlag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten (vgl. § 17 Abs. 11 VgV). In diesem Fall erfolgt im Anschluss die Auswertung der Erstangebote sowie die Zuschlagsentscheidung auf das wirtschaftlichste Angebot. Bei stattfindenden Verhandlungen werden die Bieter zur Abgabe eines finalen Angebotes aufgefordert.
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Nach Abschluss der ersten Angebotswertung kann die Vergabestelle gemäß § 17 Abs. 12 VgV über die Verringerung der Anzahl der Angebote entscheiden und somit behält sich die Auftraggeberin vor, die Führung der Verhandlungsgespräche und Aufforderung zu einer finalen Angebotsabgabe ggf. nur auf einen engeren Bieterkreis zu beschränken, die nach Auswertung der Erstangebote aufgrund der Zuschlagskriterien gemäß der Bewertungsmatrix (vgl. Abschnitt II.2.5 sowie Ziff. 7.1 des Verfahrensleitfadens) in die engere Wahl kommen. Derzeit ist allerdings geplant, mit allen zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bietern/-innen, Verhandlungsgespräche zu führen.
Die Vergabeunterlagen, insbesondere diese Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung und Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen erkennbare Unklarheiten oder verstoßen diese erkennbar gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die Vergabestelle unverzüglich - spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe - schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabeunterlagen, insbesondere diese Bewerbungsbedingungen, Leistungsbeschreibung und Vordrucke sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bieter auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Vergabeunterlagen oder die den Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen erkennbare Unklarheiten oder verstoßen diese erkennbar gegen geltendes Recht, so weist der Bieter die Vergabestelle unverzüglich - spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe - schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben