Winter-maintenance vehicles (Германия - Тендер #42824932) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Hof Номер конкурса: 42824932 Дата публикации: 16-06-2023 Сумма контракта: 15 873 221 (Российский рубль) Цена оригинальная: 268 908 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lkw 18 t mit Absetzkipperaufbau und Winterdiensthydraulik inklusive Streuautomat
Der Bauhof der Stadt Hof plant die Beschaffung eines Lkw 18 t Absetzkipper inklusive Winterdiensthydraulik und einen dazu passenden Streuautomaten.
Neben der kostenfreien Anlieferung des Absetzkippers und Streuautomaten beim Auftraggeber beinhaltet der Leistungsumfang weiterhin die Erstinbetriebnahme sowie die Einweisung des Bedien- und Werkstattpersonals im Bauhof der Stadt Hof.
Lkw 18 t Fahrgestell mit Winterdiensthydraulik
Lot No: ALos A beinhaltet die Lieferung eines Lkw 18 t Fahrgestell mit Winterdiensthydraulik.
Absetzkipperaufbau und die Montage auf das Fahrgestell aus Los A
Lot No: BLos B beinhaltet die Lieferung eines Absetzkipperaufbaus und die Montage auf das Fahrgestell aus Los A.
Streuautomaten als Absetz-Wechselsystem
Lot No: CLos C beinhaltet die Lieferung und die Erstinbetriebnahme eines Streuautomaten als Absetz-Wechselsystem.
Bedingungen gemäß Auftragsunterlagen.
Bürgerzentrum der Stadt Hof, Karolinenstr. 40, Zimmer 9, 95028 Hof
§ 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 160 (Einleitung, Antrag) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern