Educational equipment (Германия - Тендер #42823536) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberbürgermeister, Rechtsamt Номер конкурса: 42823536 Дата публикации: 16-06-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Lehr- und Unterrichtsmittel Naturwissenschaften Wim-Wenders-Gymnasium
Reference number: DUS-2023-0464Lehr- und Unterrichtsmaterialien NW 2023 für das Wim-Wenders-Gymnasium Schmiedestr.25
Physik
Lot No: 1Tim-Wenders-Gymnasium, NW.Bereich in Trakt C,
Schmiedestr. 25, 40227 Düsseldorf
Lieferung Lehr- und Unterrichtsmittel Bereich Physik
Biologie
Lot No: 2Tim-Wenders-Gymnasium, NW.Bereich in Trakt C,
Schmiedestr. 25, 40227 Düsseldorf
Lieferung Lehr- und Unterrichtsmittel Bereich Biologie
Chemie
Lot No: 3Tim-Wenders-Gymnasium, NW.Bereich in Trakt C,
Schmiedestr. 25, 40227 Düsseldorf
Lieferung Lehr- und Unterrichtsmittel Bereich Chemie
Vernier Sensorik
Lot No: 4Tim-Wenders-Gymnasium, NW.Bereich in Trakt C,
Schmiedestr. 25, 40227 Düsseldorf
Lieferung Lehr- und Unterrichtsmittel Vernier Sensorik
- Eigenerklärung zur Eignung gemäß Anlage ZV2 der Vergabeunterlagen (Inhalt: Ich/Wir erkläre(n), dass - mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass ich/wir mich/uns zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe(n). - gegen mich keine zwingenden Ausschlussgründe gem. § 123 GWB vorliegen. - mein/unser Unternehmen nicht bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, - im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmen in Frage gestellt wird).
- Nachweis der Eintragung in das Berufs-/Handelsregister. (Sofern für den Bieter eine Eintragung in die entsprechenden Register rechtlich nicht möglich/erforderlich ist, sind die Gründe für die fehlende Eintragungspflicht nachzuweisen.)
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung in Form einer Bestätigung durch den Versicherer (nicht älter als 1 Jahr)
(Eigenerklärungen oder Beitragsrechnungen genügen nicht)
o für Personenschäden 1.000.000 EUR und
o für Sach- und Vermögensschäden (sonstige Schäden) 500.000 EUR.
- Nachweis von geeigneten 3 Referenzen über vergleichbare Leistungen den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren in Form einer Liste. Diese Liste muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
Angabe des Auftragswerts,
Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkt/Dauer der Leistungserbringung,
Umfang und Art des Liefer- bzw. Dienstleistungsauftrags und die Angabe des
öffentlichen oder privaten Empfängers.
Eignungsnachweise/Referenzen sind dem Angebot gemäß den Vergabeunterlagen beizufügen.
entfällt
entfällt
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
- der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.