Firefighting vehicles (оригинал извещения) (Германия - Тендер #42680972) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Markt Wallersdorf Номер конкурса: 42680972 Дата публикации: 12-06-2023 Сумма контракта: 17 413 391 (Российский рубль) Цена оригинальная: 295 000 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung eines Versorgungslastkraftwagens VS-L und Beladung für den Markt Wallersdorf, FF Wallersdorf
Lieferung eines Versorgungslastkraftwagens VS-L und Beladung in drei Losen gem. DIN EN 1846, DIN 14502 Teil 1-3 und der techn. Baubeschreibung für Versorgungslastkraftwagen – Ausgabe 05/2015- des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Lieferung eines Fahrgestells für ein Versorgungslastkraftwagen VS-L
Los-Nr.: 1Wallersdorf
Lieferung eines Fahrgestells für ein Versorgungslastkraftwagen VS-L, gem. DIN EN 1846, DIN 14502 Teil 1-3 und der techn. Baubeschreibung für Versorgungslastkraftwagen – Ausgabe 05/2015- des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Lieferung eines Aufbaus für ein Versorgungslastkraftwagen VS-L
Los-Nr.: 2Wallersdorf
Lieferung eines Aufbaus für ein Versorgungslastkraftwagen VS-L, gem. DIN EN 1846, DIN 14502 Teil 1-3 und der techn. Baubeschreibung für Versorgungslastkraftwagen – Ausgabe 05/2015- des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Lieferung der Beladung für ein Versorgungslastkraftwagen VS-L
Los-Nr.: 3Wallersdorf
Lieferung der Beladung für ein Versorgungslastkraftwagen VS-L, gem. DIN EN 1846, DIN 14502 Teil 1-3 und der techn. Baubeschreibung für Versorgungslastkraftwagen – Ausgabe 05/2015- des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Wallersdorf - Elektronische Vergabe über aumass.de
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Elektronischer Tresor – Personen mit Verifizierungscode
Elektronischer Tresor – Personen mit Verifizierungscode
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern