Electricity distribution (Германия - Тендер #42281673) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R. Номер конкурса: 42281673 Дата публикации: 26-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Belieferung mit elektrischer Energie (Strom) für die Lieferjahre 2024 und 2025
Volllieferung von Strom für alle in den Vergabeunterlagen aufgeführten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein, Sachsen-Anhalt, und Sachsen sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Baden-Württemberg, Hessen und Westfalen-Lippe sowie der Bundesärztekammer.
Der mit diesem Vergabeverfahren ausgeschriebene jährliche Bedarf an elektrischer Energie über sämtliche benannte Abnahmestellen aller 16 Los-Auftraggeber beträgt ca. 16,9 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Lot No: 1Berlin
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 2,5 GWh.
Volllieferung von Ökostrom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
Lot No: 2Stuttgart
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 3,8 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin
Lot No: 3Berlin
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 1,4 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen
Lot No: 4Bremen
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,2 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen
Lot No: 5Hannover
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 2,0 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannte Abnahmestelle der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland
Lot No: 6Saarbrücken
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,2 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz
Lot No: 7Mainz
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,7 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
Lot No: 8Potsdam
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,5 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg
Lot No: 9Hamburg
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 1,0 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Lot No: 10Köln
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,4 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Lot No: 11Magdeburg
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,7 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
Lot No: 12Dresden
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 1,4 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
Lot No: 13Freiburg
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 1,0 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannte Abnahmestelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen
Lot No: 14Frankfurt am Main
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,3 GWh.
Volllieferung von Strom für die in den Vergabeunterlagen benannten Abnahmestellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
Lot No: 15Münster
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,7 GWh.
Volllieferung von Ökostrom für die in den Vergabeunterlagen benannte Abnahmestelle der Bundesärztekammer
Lot No: 16Berlin
Der jährliche Bedarf an elektrischer Energie für dieses Los beträgt ca. 0,3 GWh.
Die Befähigung zur Lieferung elektrischer Energie ist mit Angebotsabgabe für das/die jeweilige/n Los/e zu erklären (Vordruck ist in den Auftragsunterlagen enthalten).
Dieses Vergabeverfahren wird bei der Vergabestelle unter der Vergabenummer 23-05-1 geführt.
Besonderer Hinweis: Für die Lose 1 bis 14 sowie 16 sind jeweils zwei Preisblätter (für die Lieferjahre 2024 und 2025) einzureichen. Für Los 15 ist nur ein Preisblatt (für das Lieferjahr 2025) einzureichen.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt