Joinery work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #42280456) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadterneuerungsgesellschaft Stralsund mbH Номер конкурса: 42280456 Дата публикации: 26-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Sanierung Frankendamm 2b - Frankenkronwerk für das Schulzentrum am Sund
Los 5 Dachabdichtungsarbeiten / Klempnerarbeiten
140 m Abbruch Dachrinne, 315 m Abbruch Blechabdeckung, 1045 m² Bitumendachabdichtung einschl. Wärmedämmung, 105 m Hängedachrinne, 45 m Kastenrinne, 60 m Regenfallrohr, 10 m Stahlverbundrohr, 3 St. Rinnenheizung, 145 m² Mauerabdeckung, 55 m² Doppelstehfalzabdeckung, 41 St. Fensterbankabdeckung, 35 St. Edelstahl Anschlagpunkte und 130 m Edelstahlseil (Absturzsicherung)
Hansestadt Stralsund
Bauleistung
siehe Verdingungsunterlagen
siehe Verdingungsunterlagen
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:siehe Verdingungsunterlagen
siehe Verdingungsunterlagen
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:siehe Verdingungsunterlagen
siehe Verdingungsunterlagen
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr. 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat;
der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 125 Absatz 1
Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr. 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat;
der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 125 Absatz 1
Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.