Fire engines (оригинал извещения) (Германия - Тендер #42279211) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Gemeinde Bad Füssing Номер конкурса: 42279211 Дата публикации: 26-05-2023 Сумма контракта: 17 856 104 (Российский рубль) Цена оригинальная: 302 500 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung eines Mittleren Löschfahrzeuges MLF mit Beladung für die Gemeinde Bad Füssing, Lkr. Passau
Lieferung eines Mittleren Löschfahrzeuges MLF mit Beladung in drei Losen, wobei Los Fahrgestell und Los Aufbau miteinander anzubieten sind, gem. DIN 14530-25, DIN EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Los Fahrgestell und Los Aufbau sind miteinander anzubieten.
Lieferung eines Fahrgestells für ein mittleres Löschfahrzeug MLF
Los-Nr.: 1Bad Füssing
Lieferung eines Fahrgestells für ein mittleres Löschfahrzeug MLF, wobei Los Fahrgestell und Los Aufbau miteinander anzubieten sind, gem. DIN 14530-25, DIN EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Los Fahrgestell und Los Aufbau sind miteinander anzubieten.
Lieferung des Aufbaus für ein mittleres Löschfahrzeug MLF
Los-Nr.: 2Bad Füssing
Lieferung des Aufbaus für ein mittleres Löschfahrzeug MLF, wobei Los Fahrgestell und Los Aufbau miteinander anzubieten sind, gem. DIN 14530-25, DIN EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Los Fahrgestell und Los Aufbau sind miteinander anzubieten.
Lieferung der Beladung für ein mittleres Löschfahrzeug MLF
Los-Nr.: 3Bad Füssing
Lieferung der Beladung für ein mittleres Löschfahrzeug MLF, gem. DIN 14530-25, DIN EN 1846-1 bis -3, DIN 14502 Teil 1-3 und dem Leistungsverzeichnis.
Bad Füssing - Elektronische Vergabe über aumass.de
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Elektronischer Tresor – Personen mit Verifizierungscode
Los Fahrgestell und Los Aufbau sind miteinander anzubieten.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern