Electrical fitting work (Германия - Тендер #41925539) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Klinikum St. Georg gGmbH Номер конкурса: 41925539 Дата публикации: 17-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Umbau Technikknoten - Haus 43, Los T20 - Netzersatzanlage - Starkstrom
Reference number: 006 23/TK/Los T20Klinikum St. Georg, Umbau Technikknoten I
Delitzscher Str. 141, 04129 Leipzig
Das Klinikum St. Georg beabsichtigt am Standort Eutritzsch im Haus 43 am südöstlichen Ende der Liegenschaft die Einrichtung einer Technikzentrale. Der Projektname lautet "Technikknoten I". Der Technikknoten ist Bestandteil des zukünftigen Versorgungskonzeptes zur Bereitstellung und Verteilung von klinisch genutzten Medien, wie bspw. medizinische Gase, IT, Stromversorgung, etc. Diese Systeme sowie die zugehörige Technische Gebäudeausrüstung sollen im und am Haus 43 integriert werden. Dafür sind Sanierungs- und Umbaumaßnahmen am Gebäude notwendig.
Klinikum St. Georg gGmbH Delitzscher Straße 141 04129 Leipzig
Klinikum St. Georg, Umbau Technikkonten I
Delitzscher Str. 141, 04129 Leipzig
Los T20 - Netzersatzanlage
Das Klinikum St. Georg beabsichtigt den Neubau einer NSHV-SV mit Netzersatzanlage und 2 Trafos sowie von 2 BSV Anlagen zur Versorgung von mehreren vorhandenen Gebäuden am Standort Eutritzsch.
Liefern und montieren von
- Gießharztrafo 630 kVA, 10 / 0,4 kV: 2 Stück
- Stromerzeugungsaggregat (800 kVA) im Container: 1 Stück
- 10.000 Liter Tank 1 Stück
- BSV-Anlage im Technikknoten für ZB I 60 Minuten 375 kVA: 1 Stück
- BSV-Anlage im Technikknoten für Haus 21 60 Minuten 125 kVA: 1 Stück
- Niederspannungshauptverteilung (NSHV-SV) 6 Felder
- Kabel Uo/U 6/10kV Um 12kV NA2XS(F)2Y 1x150RM/16 verlegen
Gräben Abdeckung ca. 370m
Alle Bauteile verstehen sich inkl. den im LV beschriebenen Dienstleistungen.
Nachweis einer Präqualifizierung
oder
Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters:
- zur Eintragung in das Handels- oder Berufsregister,
- zur Gewerbeanmeldung,
ggf. eidesstattliche Erklärung oder vergleichbare Bescheinigung einer Behörde des Mitgliedsstaates, in dem der Bewerber ansässig ist. (Vorlage Kopie);
- Nachweise gem. § 6a Abs. Nr. 2 VOB/A EU, insbesondere zu
a) Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
c) eine Erklärung über Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen
- Nachweise gem. § 6a Abs. Nr. 3 VOB/A EU, insbesondere zu
a) Referenzen über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
b) Angabe der technischen Fachkräfte, über die der Unternehmer für die Ausführung der Leistungen verfügt
g) Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal
i) Angabe, welche Teile der Leistung der Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
Die vorgenannten Nachweise zur Prüfung der Bietereignung sind dem Angebot zwingend beizufügen. Alternativ kann eine einheitliche europäische Eigenerklärung - Download unter:
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de mit den entsprechenden Angaben ausgefüllt abgegeben werden.
Rechtsform der/Anforderung an Bietergemeinschaften:
gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
Klinikum St. Georg gGmbH, Delitzscher Str. 141, 04129 Leipzig,
Ausschreibungsstelle Haus 46, Aufgang A, 1. Etage
Information about authorised persons and opening procedure:nichtöffentliche elektronische Angebotseröffnung
nichtöffentliche elektronische Angebotseröffnung
Ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit desVertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB).
Ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit desVertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben (§ 182 GWB).