Radio, television, communication, telecommunication and related equipment (Германия - Тендер #41924281) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Johannes Gutenberg-Universität Mainz Номер конкурса: 41924281 Дата публикации: 17-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Medientechnik CfP II
Reference number: 11105369-33-FIN1Ausstattung der Medientechnik für den neuen CfP-II-Bau
Johannes Gutenberg-Universität Mainz, CfP II Staudingerweg 16 55128 Mainz
Ausstattung der Medientechnik für den neuen CfP-II-Bau
Bekanntmachungs-ID: CXPDYDEYCD3
§ 5 Einleitung einer Nachprüfung
(1) Beanstandet 1. ein Bieter oder Bewerber nach der Information nach § 4 Abs. 1 und vor Ablauf der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist oder 2. ein Bewerber innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach der Absendung der Information über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung unter Angabe der Gründe schriftlich nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, hat dieser den Bieter oder Bewerber hierüber in Textform nach § 126 b BGB zu unterrichten. Der Auftraggeber legt der Vergabeprüfstelle die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung vor, sofern der Bieter oder Bewerber nicht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle verzichtet hat. Nach Eingang der Beanstandung informiert die Vergabeprüfstelle unverzüglich die für den Auftraggeber zuständige Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Der Auftraggeber darf vor einer Entscheidung der Vergabeprüfstelle den Zuschlag nicht erteilen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Ein Bieter oder Bewerber kann beim Auftraggeber trotz erteiltem Zuschlag die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften auch dann schriftlich nach § 126 BGB beanstanden, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten nach § 4 Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder den Zuschlag vor Ablauf der in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist erteilt hat. In diesem Fall muss die Beanstandung spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Abschluss des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 11 Gebühren des Verfahrens vor der Vergabeprüfstelle
(1) Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstelle werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungs-aufwands erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabeprüfstelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro und soll den Betrag von 2.500 Euro nicht überschreiten.
(3) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Bieter oder Bewerber zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden nicht erstattet.
§ 5 Einleitung einer Nachprüfung
(1) Beanstandet 1. ein Bieter oder Bewerber nach der Information nach § 4 Abs. 1 und vor Ablauf der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist oder 2. ein Bewerber innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach der Absendung der Information über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung unter Angabe der Gründe schriftlich nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, hat dieser den Bieter oder Bewerber hierüber in Textform nach § 126 b BGB zu unterrichten. Der Auftraggeber legt der Vergabeprüfstelle die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung vor, sofern der Bieter oder Bewerber nicht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle verzichtet hat. Nach Eingang der Beanstandung informiert die Vergabeprüfstelle unverzüglich die für den Auftraggeber zuständige Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Der Auftraggeber darf vor einer Entscheidung der Vergabeprüfstelle den Zuschlag nicht erteilen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Ein Bieter oder Bewerber kann beim Auftraggeber trotz erteiltem Zuschlag die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften auch dann schriftlich nach § 126 BGB beanstanden, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten nach § 4 Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder den Zuschlag vor Ablauf der in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist erteilt hat. In diesem Fall muss die Beanstandung spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Abschluss des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 11 Gebühren des Verfahrens vor der Vergabeprüfstelle
(1) Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstelle werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungs-aufwands erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabeprüfstelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro und soll den Betrag von 2.500 Euro nicht überschreiten.
(3) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Bieter oder Bewerber zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden nicht erstattet.
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