Demolition work (Германия - Тендер #41924153) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Elmshorn - Der Bürgermeister - Номер конкурса: 41924153 Дата публикации: 17-05-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Freilegung neue Trasse Schauenburgerstraße: Entfernung von Bodenhindernissen
Reference number: 2023-03-02Entfernung von drei unterschiedlichen Bodenhindernissen in der Schauenburgerstraße in Elmshorn.
Schauenburgerstraße 25336 Elmshorn
Die Leistungsbeschreibung umfasst die Entfernung von drei unterschiedlichen Bodenhindernissen in der Stadt Elmshorn. Das Gebiet befindet sich im innerstädtischen Bereich der Stadt Elmshorn und ist Teil des Sanierungsgebietes Krückau-Vormstegen. Auf Grundlage eines Rahmenplans wird das gesamte Gebiet umstrukturiert. Hierzu gehören Gebäudeabrisse und Neubauten, Verlegungen von Straßen, Kanälen und Leitungen sowie die Umgestaltung von Freiflächen. Die Schauenburgerstraße wird im Zuge der Neugestaltung des "Buttermarktes" nach Norden verlegt und es sind im Straßenraum der neuen Schauenburgerstraße Schmutz- und Regenwasserkanäle herzustellen. Diese sollen im Rohrvertrieb hergestellt werden. Hierfür sind vorlaufend Bodenhindernisse zu entfernen, welche sich im Bereich der zukünftigen Trasse befinden. Dazu zählen:
- Gasometerfundament Ecke Wedenkamp/Schauenburgerstraße
- Kraftstofftankfundament südlich der Markthalle
- Südlicher Teil der Pfahlgründung des Postgebäudes
s. Vergabeunterlagen
Einzureichende Unterlagen:
- EV 06a Verpflichtungserklärung nach VGSH (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- VVB 124 Eigenerklärung zur Eignung (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
Einzureichende Unterlagen:
- VVB 233 Nachunternehmerleistungen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- VVB 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (auf Anforderung der Vergabestelle mittels Eigenerklärung vorzulegen)
Raum 2.1, Königstraße 20, 25335 Elmshorn
Information about authorised persons and opening procedure:Bieter und ihre Bevollmächtigten
Bieter und ihre Bevollmächtigten
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Vergabekammer SH beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Abt. VII 1