Accounting and auditing services (Германия - Тендер #41478062) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften Номер конкурса: 41478062 Дата публикации: 05-05-2023 Сумма контракта: 20 833 558 (Российский рубль) Цена оригинальная: 352 941 (Евро) Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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247. Vergleichende Prüfung "Haushaltsstruktur 2024: Städte und Gemeinden II"
Reference number: K.80.23.02Der Auftrag wird zu einem Festpreis von 420.000 EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe
und aller Nebenkosten vergeben. Auf die Vergleichende Prüfung entfallen 350.000 EUR, Zahlung in fünf Raten und auf den Gesamtbericht
(Schlussrechnung) 70.000 EUR.
Kommunale Körperschaften im Bundesland Hessen
Die 247. Vergleichende Prüfung "Haushaltsstruktur 2024: Städte und Gemeinden II" richtet sich nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler
Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708).
Der Auftragnehmer wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinden für jedes Jahr des Prüfungszeitraums untersuchen und Feststellungen
zur Haushaltsstabilität treffen. Für die Haushaltsjahre 2020, 2021 und 2022 sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Aufbauend
auf den Feststellungen zur Haushaltslage der einzelnen Jahre ist die Haushaltslage im Prüfungszeitraum insgesamt einzuordnen. Der Auftragnehmer wird
die Ursachen für die Haushaltslage feststellen und Vorschläge entwickeln, mit welchen Methoden und Konsolidierungsmaßnahmen ein ausgeglichener
Haushalt erreicht oder weiterhin gesichert werden kann. Aus den Prüfungsfeststellungen sind Empfehlungen abzuleiten und - soweit möglich -
Ergebnisverbesserungspotenziale darzustellen. Der Auftragnehmer wird die formale Behandlung der Jahresabschlüsse und ggfs. der Gesamtabschlüsse
prüfen, die Risikovorbeugung zur Vermeidung doloser Handlungen untersuchen und die Nachschau vornehmen.
In der Prüfung wird die Gebührenkalkulation in einzelnen Gebührenhaushalten untersucht. Daraus ableitend sind Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Gebührenkalkulation nach dem Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) zu definieren.
Ferner wird in die Prüfung eine Auswahl der internationalen Nachhaltigkeits- und Entwicklungsziele der internationalen Agenda 2030 (SDG) zur
Haushaltssteuerung und Umsetzung einbezogen.
Über die Haushaltsanalyse hinaus untersucht und analysiert der Auftragnehmer die Umsetzung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen (§ 12 GemHVO), die
angewandten Methoden der Investitionsrechnung und die Abbildung der Folgekosten durch Investitionsmaßnahmen im Haushalt. Weiterhin werden in
dieser Prüfung die kommunalen Forderungen und das Forderungsmanagement der Kommunen untersucht.
Der Auftragnehmer untersucht und analysiert auch den Stand der Umsetzung der Digitalisierung und des Onlinezugangsgesetzes sowie den Stand zur
Neuregelung der Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG.
Soweit möglich sind konkrete Handlungsempfehlungen für die Körperschaften abzuleiten.
Die Prüfung orientiert sich an den vorangegangenen Haushaltsstrukturprüfungen. Einzelheiten und weitere Prüfungsinhalte ergeben sich aus dem
Prüfungshandbuch sowie dem Merkblatt.
Prüfungsgegenstand: 16 Städte/Gemeinden, die vergleichend zu prüfen sind. Diese werden im Verhandlungsverfahren aus folgenden 18
Städten/Gemeinden ausgewählt: Brachttal, Echzell, Flieden, Grävenwiesbach, Grebenstein, Großenlüder, Großkrotzenburg, Mainhausen, Modautal,
Naumburg, Neuberg, Rabenau, Schlangenbad, Sinntal, Waldems, Walluf, Weilrod, Zwingenberg.
Prüfungszeitraum ist die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2023
Bepunktung der Vollständigkeit der geforderten Erklärungen/Nachweise (Bewertungsfaktor 2) sowie Angaben nach Ziffer III.1.2 und Ziffer III.1.3 in einer Skala 0
bis 5 multipliziert mit dem angegebenen Bewertungsfaktor.
Bei Bewerbergemeinschaften sind die Nachweise jeweils für jeden Teilnehmer der Gemeinschaft getrennt beizufügen.
Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber nach Abschluss der örtlichen Erhebungen die Vorläufigen Prüfungsfeststellungen für drei Körperschaften vor. Diese
enthalten alle Sachverhalte, Grunddaten und Bewertungen der Vergleichenden Prüfung. Nach Vorlage dieser Prüfungsfeststellungen entscheidet der
Auftraggeber innerhalb einer Frist von drei Monaten, ob das Prüfungsziel erreicht und die Prüfung fortgesetzt wird (Option) und teilt dem Auftragnehmer die Entscheidung schriftlich mit.
Der Auftrag wird zu einem Festpreis vergeben.
Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder andere geeignete Dritte nach § 5 Abs. 1
Satz 4 ÜPKKG. Ist der Bewerber zu einer solchen Eintragung nicht verpflichtet, ist dies durch eine entsprechende formlose Eigenerklärung nachzuweisen.
Die erforderliche Zulassung/Eintragung (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berufs- oder Handelsregister) ist durch Kopie nachzuweisen.
Verbindliche Erklärung einer Versicherungsgesellschaft zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden in Höhe von 2.800.000 €
(vgl. § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV)
oder
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden in Höhe von 2.800.000 € durch aktuellen Versicherungsschein (vgl. § 45 Abs. 4 Nr. 2
VgV).
Anforderungen, die nach Ziffer II.2.9 für die Auswahl bewertet werden:
• Eigenerklärung über Gesamtumsatz und Umsatz in dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Finanzkontrolle insbesondere des Auftrags oder vergleichbare
Tätigkeitsbereiche in den letzten drei Geschäftsjahren, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (vgl. §§ 45 Abs. 4 Nr. 4, 45 Abs.5 VgV
(Bewertungsfaktor 1). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem Jahresumsatz von mindestens 840.000 EUR im Tätigkeitsbereich der öffentlichen
Finanzkontrolle die volle Punktzahl erreicht wird.
- Angabe, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt ist und Nennung der Unterauftragnehmer (vgl. §§ 36, 46
Abs. 3 Nr. 10 VgV).
Anforderungen, die nach Ziffer II.2.9 für die Auswahl bewertet werden:
- Referenzliste (siehe Vordruck) mit wesentlichen erbrachten vergleichbaren Leistungen in den letzten drei Jahren (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV mit
folgenden Eigenerklärungen (Bewertungsfaktor 2): Art der Leistung, Umfang, Empfänger (öffentliche und/oder private), Ansprechpartner/E-Mail,
Erbringungszeitpunkt, Wert. Es wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Referenzen berücksichtigt werden können, die mehr als drei Jahre
zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1).
- Name, berufliche Qualifikation und Erfahrung der gesamtverantwortlichen Person (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3
Nr. 2, 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 3).
- Namen, berufliche Qualifikation und Erfahrung (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) der Projektleiter, der stellvertretenden Projektleiter sowie des
Qualitätsmanagers (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 2, 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 5).
- Namen, berufliche Qualifikation, Erfahrung und geplanter Aufgabenbereich der anderen Personen, die die Leistung erbringen sollen (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 2, 46
Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 4). Ausgenommen hiervon sind die Prüfungsassistenten, diese müssen erst im Verhandlungsverfahren benannt
werden und werden daher für die Auswahl nicht bewertet.
- Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV, Bewertungsfaktor 2).
- Eigenerklärung zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren (vgl.
§ 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV, Bewertungsfaktor 1).
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden
zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie andere geeignete Dritte nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ÜPKKG.
Contract performance conditions:Mit dem Teilnahmeantrag wird eine Erklärung zur Unbefangenheit - Ziffer II.2.4 - (Vordruck "Erklärung / Versicherung") gefordert. Eine Unbefangenheit
muss bei mindestens 16 Körperschaften vorliegen (§ 12 HRHG analog).
Es wird um Beachtung der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen gebeten (siehe Formblatt).
Der Auftrag wird zu einem Festpreis vergeben.
Ist ein Bewerber der Auffassung, dass der Auftraggeber die Bestimmungen
über das Vergabeverfahren nicht einhält oder eingehalten hat, kann er bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren
beantragen. Ein Antrag ist unzulässig, (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder (§
160 Abs. 3 Nr. 3 GWB) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag
erst nach Zuschlagserteilung gestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe
der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post
(§ 134 Abs. 2 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Ist ein Bewerber der Auffassung, dass der Auftraggeber die Bestimmungen
über das Vergabeverfahren nicht einhält oder eingehalten hat, kann er bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren
beantragen. Ein Antrag ist unzulässig, (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat
oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder (§
160 Abs. 3 Nr. 3 GWB) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag
erst nach Zuschlagserteilung gestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe
der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post
(§ 134 Abs. 2 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.