School meals (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41142563) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesstadt Bonn - Referat Vergabedienste Номер конкурса: 41142563 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Deutschland-Bonn: Schulmahlzeiten
2023/S 082-248542
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
Bundesstadt Bonn, Lieferung von Mittagessen an 23 städtische Kindertageseinrichtungen
Bundesstadt Bonn - Amt für Kinder, Jugend und Familie Sankt-Augustiner-Straße 86 53225 Bonn Die Erfüllungsorte sind die jeweiligen Kindertageseinrichtungen. Eine genaue Aufstellung ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Lieferung von Mittagessen an 23 städtische Kindertageseinrichtungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftragsvergabe Aubergine & Zucchini Vollwertfrischdienst, Partyservice und CAtering GmbH
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXTSYYDYMP8
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf §§ 160 und 161 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach
§ 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB - Form, Inhalt
(1) 1Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. 2Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. 3Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Bundesstadt Bonn - Amt für Kinder, Jugend und Familie Sankt-Augustiner-Straße 86 53225 Bonn Die Erfüllungsorte sind die jeweiligen Kindertageseinrichtungen. Eine genaue Aufstellung ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Lieferung von Mittagessen an 23 städtische Kindertageseinrichtungen
Vertragsänderung gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB
Es ist geplant, den Vertrag mit der Firma Aubergine & Zucchini zeitlich
befristet zu verlängern.
Laufzeit der Verlängerung: 01.07.2023-31.12.2023
Zum 30.06.2023 läuft der Vertrag aus.
Die Durchführung des notwendigen Ausschreibungsverfahrens ist bisher nicht umsetzbar gewesen. Dies war
seitens des Auftraggebers nicht vorhersehbar. Die Leistungsinhalte ändern sich nicht.
Durch diesen Umstand werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB als erfüllt
angesehen. Somit ist in den genannten Fällen eine Änderung der Aufträge ohne Durchführung eines neuen
Vergabeverfahrens zulässig. Es wurde daher bei dem betroffenen Cateringunternehmen "Aubergine & Zucchini"
erfragt, ob die Bereitschaft besteht, die entsprechende Kindertageseinrichtung bis 31.12.2023 mit Mittagessen
zu beliefern.
Vor dem Hintergrund der Preissteigerungen wurde dem Unternehmen angeboten, den derzeitigen Portionspreis
um die aktuelle Inflationsrate von 7,4 % anzuheben. Diesem Vorgehen hat die Firma zugestimmt.