Specialist vehicles (оригинал извещения) (Германия - Тендер #41142506) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Polizeiverwaltungsamt Logistikzentrum Номер конкурса: 41142506 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Leasing von vier Sonderschutz-Geländewagen für die Polizei Sachsen
Referenznummer der Bekanntmachung: B7308_IILeasing von vier Sonderschutz-Geländewagen für die Polizei Sachsen
Dresden
Leasing von vier Sonderschutz-Geländewagen für die Polizei Sachsen
Ein erstes Offenes Verfahren wurde aufgehoben, lt. § 63 Abs. 1 Nr. 1. VgV, da kein Angebot eingegangen war, welches den Bedingungen entsprach.
Nach Änderung der Leistungsbeschreibung, wird hier ein erneutes Offenes Verfahren durchgeführt werden. Bei diesem soll die Angebotsfrist auf 15 Tage verkürzt werden, lt. § 15 Abs. 3 VgV, da der Tatbestand der besonderen Dringlichkeit gegeben ist.
Zur Begründung:
Bei den üblichen Fristen für EU-Verfahren könnte erfahrungsgemäß, unter Berücksichtigung der Lieferzeiten für Sonderschutzfahrzeuge, der geforderte Lieferzeitraum (2x Geländewagen bereits ab Dezember 2023) und damit das Vertragsende der Bestandsfahrzeuge gefährdet sein.
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs.2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen