IT services: consulting, software development, Internet and support (Германия - Тендер #41142328) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Номер конкурса: 41142328 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Unterstützungsleistungen für die Weiterentwicklung und Optimierung des Softwaremanagements
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung von qualifizierten Unterstützungsleistungen für die Weiterentwicklung und Optimierung des Softwaremanagements bei der Auftraggeberin. Dazu erbringt der/die Auftragnehmer/in unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Auftraggeberin insbesondere Projekt- und Beratungsleistungen. Maßgeblich hierfür ist die Kompetenz der eingesetzten Beschäftigten. Die Leistungserbringung erfolgt auf Basis einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 18 Monaten. Im Rahmen eines Erstabrufs wird als eine erste Projektleistung die Evaluierung von Softwares, die den Updatezyklus / das Verteilen von Updates in einem Höchstmaß automatisieren, beauftragt. Ein Anspruch auf den Abruf von Leistungen über den Erstabruf hinaus besteht nicht.
Hamburg
Gegenstand der Beschaffung sind die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen, insbesondere folgende Leistungen:
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer unterstützt die Auftraggeberin bei der Umsetzung des Projekts „Vorbereitung & Paketierung aller Applikationen, Betriebssystemkomponenten, Treiber, Sicherheitsupdates & Hotfixes“. Im Rahmen des Projekts werden von der/dem Auftragnehmer/in qualifizierte Unterstützungsleistungen, wozu auch gehört, die im Rahmen der Umsetzung ggf. beauftragten Herstellerfirmen in Bezug auf die Auslieferung, Konfiguration und Inbetriebnahme der Komponenten zu steuern und deren Maßnahmen zu begleiten, erbracht. Der/Die Auftragnehmer/in übernimmt u.a. die Projektvorbereitung und -planung, die Projektdurchführung und -begleitung sowie die laufende Wartung und Pflege im Rahmen des Projektsupports. Dabei wird sich das vorgesehene Projektpersonal des/der Auftragnehmers/in zunächst im Rahmen einer Einarbeitungsphase von 4 Kalenderwochen in Abstimmung mit der Aufraggeberin unmittelbar nach Zuschlag in die Struktur und Gegebenheiten der existierenden System Center Configuration Manager (SCCM)-Installation bei der Auftraggeberin einarbeiten. Im Rahmen der sich anschließenden Leistungsphase erbringt die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer anschließend in Abstimmung mit der Auftraggeberin eigenständig entsprechend der abgestimmten Arbeitspakete die Unterstützungsleistungen. Das vorgesehene Projektpersonal führt dazu seine Aufgaben in Abstimmung mit der Projektleitung der Auftraggeberin sowie dem IT-Betrieb der Auftraggeberin und den anderen Projekten durch und trägt maßgeblich zur Erreichung Projektziele bei. Mit dem Zuschlag wird als eine erste Projektleistung im Rahmen eines Erstabrufs die Evaluierung von Softwares, die den Updatezyklus / das Verteilen von Updates in einem Höchstmaß automatisieren, beauftragt. Im Zuge dessen sollen Kriterien erarbeitet werden, welche grundsätzlich anzusetzen sind und anhand derer nachvollziehbare Empfehlung und Managemententscheidungen abgeleitet werden können. Im weiteren Verlauf sollen diese Kriterien weiter konkretisiert und an die Bedürfnisse der Auftraggeberin angepasst bzw. erweitert werden. Schließlich stellt der/die Auftragnehmer/in sicher, dass vor Ende der Vertragslaufzeit eine etwaige Einarbeitung eines Dritten im Rahmen einer Anschlussbeauftragung, stattfindet.
Von dem/der Auftragnehmer/in wird eine ganzheitliche Unterstützungsleistung erwartet, die insbesondere die qualitätsgerechte und effiziente Leistungserbringung sowie die fachliche Einweisung der Auftraggeberin sicherstellt.
Ein Anspruch des/der Auftragnehmers/in auf den Abruf von Leistungen über den Erstabruf hinaus besteht nicht. Die Auftraggeberin ist jedoch jederzeit zum Abruf der beschriebenen Leistungen berechtigt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Zum Nachweis der Befähigung sind von dem/der Bieter/in bzw. jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft folgende Angaben, Erklärungen und Nachweise beizubringen. Bitte beachten Sie zusätzlich Ziffern III. 2) und Ziffer VI. 3) dieser Bekanntmachung:
1. Angabe des Namens bzw. der Firma/Bezeichnung des/der Bieters/in. Der/die Bieter/in hat eine für das Verfahren zuständige Ansprechperson mit Kontaktdaten anzugeben.
2. Angabe, ob eine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Sofern keine Eintragung im Handelsregister vorliegt, Auszug (Kopie) aus dem Berufsregister, soweit der/die Bieter/in bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft dort eingetragen ist, oder vergleichbarer Nachweis der Existenz des Unternehmens, jeweils nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote. Der eingereichte Nachweis gibt den aktuellen Eintragungsstand wieder. Liegt eine Eintragung im Handelsregister vor, wird die Auftraggeberin einen aktuellen Auszug abrufen.
3. Sofern Sie als Bietergemeinschaft teilnehmen, ist eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung einzureichen, in der alle Mitglieder der Bietergemeinschaft namentlich benannt werden und erklären, dass das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt, dies schließt Erklärungen im Vergabeverfahren ein, dass das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen entgegenzunehmen und sich die Mitglieder im Auftragsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und als Gesamtschuldner haften und die gesamtschuldnerische Haftung auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder dem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder bestehen bleibt und § 160 HGB keine Anwendung findet.
3. Sofern Sie als Bietergemeinschaft teilnehmen, ist eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene Erklärung einzureichen, in der alle Mitglieder der Bietergemeinschaft namentlich benannt werden und erklären, dass das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt, dies schließt Erklärungen im Vergabeverfahren ein, dass das in der Erklärung bezeichnete geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen entgegenzunehmen und sich die Mitglieder im Auftragsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und als Gesamtschuldner haften und die gesamtschuldnerische Haftung auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft oder dem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder bestehen bleibt und § 160 HGB keine Anwendung findet.
Bieter/in bzw. jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft folgende Angaben, Erklärungen und Nachweise beizubringen. Bitte beachten Sie zusätzlich Ziffern III. 2) und Ziffer VI. 3 dieser Bekanntmachung:
Eigenerklärung zum Jahresumsatz des/der Bieters/in in EUR (netto) jeweils für die letzten drei Geschäftsjahre mit Leistungen, die mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand vergleichbar sind. Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind solche wie unter den Ziffern II.1.4) und II.2.4) dieser Bekanntmachung beschrieben. Die Angaben zum Jahresumsatz müssen sich dabei auf das in dieser Vergabe bietende Unternehmen, nicht auf den gesamten Konzern beziehen.
Bieter/in bzw. der Bietergemeinschaft folgende Angaben, Erklärungen und Nachweise beizubringen. Bitte beachten Sie zusätzlich die Ziffern III. 2) und Ziffer VI. 3) dieser Bekanntmachung:
1. Einreichung einer selbst zu erstellenden Unterlage mit kurzer und aussagekräftiger Darstellung zu den vorhandenen Erfahrungen des/der Bietenden bzw. der Bietergemeinschaft im Bereich System Center Configuration Manager (SCCM). Die Darstellung dient dem Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit und Kapazitäten. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass die Darstellung kompakt auf einer DIN A4 Seite erfolgen kann.
2. Liste mit Referenzen über die in den letzten drei Jahren ausgeführten vergleichbaren (Teil-)Leistungen, aus denen die Auftraggeberin ersehen kann, dass der/die Bietende bzw. die Bietergemeinschaft über ausreichend vergleichbare Erfahrungen mit den hier zur Vergabe anstehenden Teilleistungen verfügt. Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind solche wie in den Ziffern II.1.4) und II.2.4) dieser Bekanntmachung beschrieben. Aus der Referenzliste müssen sich je Referenz folgende Angaben ergeben:
• Leistungsempfänger mind. Angabe Branche und Größe;
• Art und Umfang der erbrachten Leistungen: Beschreibung, aus der die Vergleichbarkeit der Referenz mit den hier ausgeschriebenen Leistungen anschaulich wird, insbesondere solche wie in den Ziffern II.1.4) und II.2.4) dieser Bekanntmachung beschrieben, die die jeweils unter Ziffer II.2.4) dieser Bekanntmachung genannten Themenbereiche abdecken;
• Zeitraum der Leistungserbringung.
Darstellung von mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren (nur Leistungen, die nach dem 01.10.2019 erbracht wurden/werden), bei denen Leistungen ausgeführt wurden und/oder werden, die mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind. „Vergleichbare“ Leistungen in diesem Sinne sind die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für mehrtägige (mindestens zweitätige) Seminare in den Räumen der Bieterin/des Bieters/der Bietergemeinschaft inklusive Veranstaltungsservice bei gleichzeitiger Zurverfügungstellung von Zimmerkontingenten für Übernachtungsgäste. Die Darstellung der Referenzen wird im Rahmen eines Vor-Ort-Termins durch ein Gremium der Auftraggeberin (siehe Erläuterung unter 5.2 Zuschlagskriterium „Qualität der Leistung“) eingefordert. Die Darstellung der Referenzen muss daher nicht mit der Angebotsabgabe eingereicht, sondern für den Vor-Ort-Termin im Haus vorbereitet und vorgehalten werden.
Die Darstellung jeder Referenz muss folgenden Inhalt haben:
- Name und Adresse der Auftraggeberin/des Auftraggebers,
- Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung,
- Zeitraum der Leistungserbringung,
- Umfang der erbrachten Leistungen (Anzahl der Seminartage und Anzahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer, letztere unterteilt in Tages- und Übernachtungsgäste).
Die Darstellung von mindestens zwei Referenzen mit den vorgenannten Angaben ist eine Mindestanforderung. Wird diese nicht erfüllt, wird das Angebot aus dem Verfahren ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis:
Die Angaben der Bietenden zu den Referenzen sind nach den Datenschutzgesetzen absolut vertraulich zu behandeln. Sie werden ausschließlich für die Bewertung und Auswahl der Bietenden im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfahrens und zur Prüfung der Leistungsfähigkeit verwendet. Alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden streng eingehalten. Eine Weitergabe an Dritte durch die Auftraggeberin ist ausgeschlossen.
Zudem können die Bietenden geheimhaltungsbedürftige Angaben in ihren Angebotsunterlagen durch Anbringen des Wortes „geheim“ o.ä. neben den jeweiligen Seitenzahlen der Blätter anbringen (vgl. Ziff. 5, Anlage 6 in der „Aufforderung zur Angebotsabgabe“).
3
Benennung einer Person, die im Falle der Auftragserteilung als feste Ansprechperson für die Auftraggeberin zur Verfügung steht sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter jeweils mit Erklärung zur beruflichen Qualifikation. Die Erklärung muss sowohl für die Ansprechperson als auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter Folgendes beinhalten:
- Angaben dazu, auf welchen Kommunikationswegen (Telefon, Fax, E-Mail, Post) und zu welchen Zeiten (zum Beispiel 8:00 bis 17:00 Uhr) die vorgesehene feste Ansprechperson und die Stellvertreterin/der Stellvertreter für die Auftraggeberin erreichbar sind.
- Angaben zur Ausbildung, ggf. Zusatzausbildung und beruflichen Qualifikation.
4
Erklärung zur Anzahl der festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. Falls die Geschäftstätigkeit noch keine drei Geschäftsjahre umfasst, ist die Anzahl der festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für jedes abgeschlossene halbe Geschäftsjahr seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit aufzuführen.
Im Falle von Bietergemeinschaften sind die Angaben von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu machen.
1. 1. Eigenerklärung,
- dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Anderenfalls sind nähere Angaben zu machen.
- über die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit der Unternehmer der Pflicht zur Beitragszahlung unterfällt. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist der Nachweis zu führen.
- dass keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB beim Bietenden, Mitglied der Bietergemeinschaft sowie Dritten vorliegen. Wenn doch, sind nähere Angaben zu machen.
- dass keine Ausschlussgründe gemäß § 21 AentG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 98c AufenthG und § 22 LkSG vorliegen.
2. AVV.
3. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Russlandbezügen gemäß Art. 5k Abs. 1 VO EU 2022/576.
Nicht Bieteröffentlich
Nicht Bieteröffentlich
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
1. Informations- und Wartepflichten (§ 134 GWB)
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
2. Unwirksamkeitsfolgen (§ 135 GWB)
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
- gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
- den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach (1) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3. Einleitung, Antragsfrist (§ 160 GWB)
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
1. Informations- und Wartepflichten (§ 134 GWB)
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
2. Unwirksamkeitsfolgen (§ 135 GWB)
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
- gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
- den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach (1) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3. Einleitung, Antragsfrist (§ 160 GWB)
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bundeskartellamt/Vergabekammer des Bundes