Washing and dry-cleaning services (Германия - Тендер #41140329) | ||
| ||
| Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bundesministerium der Verteidigung Номер конкурса: 41140329 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
1/IUDIII1/GE441_Wäschereileistungen am Dienstsitz Bonn
Reference number: 6002472737-BMVg IUD III 11/IUDIII1/GE441_Wäschereileistungen am Dienstsitz Bonn
Bundesministerium der Verteidigung
Fontainengraben 150
53123 Bonn
s. Leistungsbeschreibung und Material- und Leistungsliste
- Aktueller Handels-, Partnerschafts- oder Berufsregisterauszug (in Kopie), oder ein gleichwertiges Dokument bei ausländischen Bewerbern (nicht älter als 12 Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist). Sofern im Land des Gesellschaftssitzes keine Registrierungspflicht besteht: Nennung der Gesellschafts- bzw. Organisationsform und Beschreibung der Eigentums- und Beteiligungsstrukturen
- unterzeichnete Eigenerklärung gem. §§ 123, 124 GWB
- unterzeichnete Sanktionserklärung
- unterzeichnete Erklärung KMU
- Nachweis Zertifizierung nach DIN 10524
- Nachweis Gütezeichen RAL-GZ 992/1 "Objektwäsche und Haushaltswäsche"
- Nachweis Gütezeichen RAL-GZ 992/3 "Wäsche aus Lebensmittelbetrieben"
- Nachweis Qualitätszertifikat DIN EN ISO 14001 "Umweltmanagementsysteme" o-der EMAS oder gleichwertig. Unter gleichwertig wird in diesem Zusammenhang auch das DEKRA Umweltsiegel oder Umweltsiegel einer anerkannten Prüforganisa-tion für Umweltmanagementsysteme akzeptiert.
- Mindestens eine Referenz über eine vergleichbare Leistung. Diese liegt vor, wenn im Referenzauftrag die Anwendung der DIN EN 14065:2016 vereinbart ist oder die Rei-nigung (zumindest teilweise) nach diesen Vorgaben erfolgt und das Auftragsvolumen des Referenzauftrags mindestens zwanzig Prozent der Angebotssumme beträgt. Es ist eine Kontaktmöglichkeit (Telefon, E-Mail) des Auftraggebers der Referenz anzu-geben. Die Benennung des Bundesministeriums der Verteidigung als Referenzgeber ist zulässig. Bei Angabe einer Referenz für einen laufenden Vertrag muss dieser min-destens seit 12 Monaten laufen, gerechnet ab dem Tag der Angebotsabgabe.
entfällt
entfällt
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html