Public road transport services (Германия - Тендер #41140158) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Landratsamt Enzkreis Номер конкурса: 41140158 Дата публикации: 26-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis, der Stadt Pforzheim, Landkreis Calw und Landkreis Karlsruhe (Verkehrsraum Keltern/Remchingen)
Reference number: 2022/S 239-689221Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim, der Landkreis Calw und Landkreis Karlsruhe vergeben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB und VgV im Verkehrsraum Keltern/Remchingen. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
Mit den Aufgabenträgern Enzkreis, Stadt Pforzheim und Landkreis Karlsruhe (Los 1):
720, 721, 919 und 923.
Mit den Aufgabenträgern Enzkreis, Stadt Pforzheim und Landkreis Calw (Los 2):
722, 724/725, 922 und On-Demand-Verkehr Keltern/Remchingen.
Linien 720, 721, 919 und 923
Lot No: 1Enzkreis
Stadt Pforzheim
Landkreis Karlsruhe
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim und der Landkreis Karlsruhe vergeben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) (Brutto-Vertrag) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Keltern/Remchingen. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 10.12.2023 und endet zum Fahrplanwechsel am 13.12.2031. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
- 720 Pforzheim - Ellmendingen - Ittersbach;
- 721 Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach;
- 919 Schulbusse Keltern - Conweiler
- 923 Schulbusse Pforzheim - Ellmendingen - Langensteinbach - Ittersbach / Weiler und innerhalb Keltern
Eine Änderung der Liniennummerierung bleibt vorbehalten.
Die Gesamtleistung liegt bei ca. 0,541 Mio. Fahrplankilometer / Jahr.
Es sind Überlandbusse M3 der Klasse II einzusetzen (Fahrzeugklassen in Ziffer 2.1.1.1. und 2.1.1.2. ECE-R 107 „Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3
hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale“). Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht, Zu-, Ab- und Umbestellungen zum Fahrplan um max. +/- 25 % bezogen auf den Auftragswert (unter Berücksichtigung der Preisdynamisierung) vorzunehmen. Außerdem kann der Auftraggeber Änderungen der in der Leistungsbeschreibung definierten Qualitätsstandards im Rahmen des für das Verkehrsunternehmen Zumutbaren vornehmen, um die Verkehrsbedienung an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
Linien 722, 724/725, 922 und On-Demand-Verkehr Keltern/Remchingen
Lot No: 2Enzkreis
Stadt Pforzheim
Landkreis Calw
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim und der Kreis Calw vergeben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) (Brutto-Vertrag) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Keltern/Remchingen. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 10.12.2023 und endet zum Fahrplanwechsel am 13.12.2031. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
- 722 Pforzheim - Ellmendingen - Wilferdingen;
- 724/725 Ellmendingen - Neuenbürg - Waldrennach - Schömberg
- 922 Schulbusse Keltern - Remchingen und Birkenfeld - Keltern
- On-Demand-Verkehr Keltern/Remchingen
Eine Änderung der Liniennummerierung bleibt vorbehalten.
Die Gesamtleistung liegt bei ca. 0,582 Mio. Fahrplankilometer / Jahr.
Auf den Buslinien (722, 724/725, 922) sind Überlandbusse M3 der Klasse II einzusetzen (Fahrzeugklassen in Ziffer 2.1.1.1. und 2.1.1.2. ECE-R 107 „Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) – Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale“). Auf den Linien 724/725 ist spätestens ab dem 01.01.2025 insgesamt mindestens ein Standardbus einzusetzen, der die Voraussetzungen für emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge nach § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG erfüllt und als Klasse-I-Fahrzeug zuzulassen ist. Abweichend davon ist auf bestimmten im Fahrplan gemäß Modul FPL entsprechend gekennzeichneten Fahrten der Linie 722 der Einsatz eines Kleinbusses zulässig (siehe hierzu Kapitel A.2 der Leistungsbeschreibung). Zusätzlich ist ein On Demand-Verkehr mit Flächenbedienung gem. § 44 PBefG einzurichten. Hierfür sind zwei Fahrzeuge („saubere leichte Nutzfahrzeuge gem. § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG) einzusetzen.
Der Leistungsumfang des On-Demand-Verkehrs wird sich zu Betriebsbeginn je Fahrzeug auf etwa 5:00 Kleinbus-Betriebsstunden in kurzen Nächten bzw. 7:30 Std. in langen Nächten (Betriebsstunden siehe Modul ODM als Teil der Vergabeunterlagen) belaufen. Die notwendige Software für die Disposition der On-demand-Verkehre wird von den Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt. Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber im Buslinienverkehr das Recht, Zu-, Ab- und Umbestellungen zum Fahrplan um max. +/- 25 % bezogen auf den Auftragswert (unter Berücksichtigung der Preisdynamisierung) vorzunehmen.
Im On Demand-Verkehr kann der Auftraggeber mit einem Vorlauf von 6 Monaten die Erweiterung des Bedienungsraumes auf den Ortsteil Auerbach der Gemeinde Karlsbad beim VU beauftragen, der Auftraggeber kann ein Fahrzeug Zu- oder Abbestellen und er kann die Bedienzeiten je eingesetztem PKW und Einsatztag um maximal zwei Stunden verlängern oder verkürzen.
Außerdem kann der Auftraggeber im Buslinien- und On Demand-Verkehr Änderungen der in der Leistungsbeschreibung definierten Qualitätsstandards im Rahmen des für das Verkehrsunternehmen Zumutbaren vornehmen, um die Verkehrsbedienung an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
1) Vorbemerkung: Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Ein Bieter kann zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Soweit sich ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bieter zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung der Unternehmen stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB sowie 19 Abs. 3 MiLoG und § 21 Abs. 3 AEntG auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach Ziffer III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2) Vorzulegende Nachweise, Erklärungen, Dokumente:
— Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (Kopie ist ausreichend), der nicht vor 30. November 2022 datiert ist. Ausreichend ist ein Ausdruck (Kopie) aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind. Bei Bietern aus einem anderen Mitgliedsstaat ist eine gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht, ist eine formlose Erklärung beizufügen aus der hervorgeht, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind.
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 123 GWB,
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. § 124 GWB,
— Eigenerklärung zu Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (EU-Sanktions-VO),
— Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) und § 21 Abs. 3 Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG),
— Angaben zur persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 1 PBZuGV (Eigenerklärung).
— Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit gem. § 2 PBZugV (Eigenerklärung).
Referenzen über in den letzten 3 Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen
Angaben über die Ausführung von vergleichbaren Leistungen in den letzten maximal 3 Jahren seit Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in diesem Verfahren (Eigenerklärung). Es ist mindestens eine vergleichbare Referenz durch den Bieter erforderlich. Vergleichbar sind Leistungen mit Kraftomnibussen im Linien- oder linienartigen Verkehr (z. B. auch Werksverkehr) als Haupt- oder Unterauftragnehmer in einem Umfang von mindestens 100 000 Fahrplankilometern pro Jahr, die in den letzten maximal drei Jahren seit Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in diesem Verfahren erbracht wurden. Die Referenzleistungen dürfen nicht aus mehreren Verkehrsräumen zusammengesetzt werden. Eine Referenz muss sich also jeweils auf einen Verkehrsraum (Linienbündel) bzw. bei Schulbusverkehren auf einen Auftraggeber beziehen.
Der Nachweis ist bei Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen. Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Die geforderte Referenz ist ein Mindeststandard.
Die Referenz muss mindestens folgende Angaben enthalten:
— Verkehrsraum (Linienbündel) bzw. bei Schulbusverkehren Auftraggeber,
— Leistungszeitraum,
— Jährlich erbrachte Fahrplankilometer (mindestens 100 000 Fahrplankilometer pro Jahr).
§§ 3 ff. Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV).
Contract performance conditions:Es gelten die in den Vergabeunterlagen beigefügten Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg. Die für die vorliegenden Leistungen einschlägigen repräsentativen Tarifverträge werden in Abschnitt VI.3) Ziffer 1 benannt.
Die Teilnahme von Bietern ist nicht zugelassen.
Die Teilnahme von Bietern ist nicht zugelassen.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.