Underground work other than tunnels, shafts and subways (оригинал извещения) (Германия - Тендер #40057695) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: RheinEnergie AG -L- Номер конкурса: 40057695 Дата публикации: 07-04-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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110 kV Leerrohrtrasse Südring Köln-Porz / Wahn TSP 2 (Kabel 282)
Die Rheinische NetzGesellschaft (RNG) plant zur Versorgungssicherung in den rechtsrheinischen Stadtgebieten Köln-Gremberghoven/Porz und Wahn neue Stromkabel der Spannungsebene 110kV. Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Herstellung einer Leerrohranlage in Schutzbeton für den späteren Einzug von 110kV-Kabeln. Der Trassenabschnitt TSP2 (K-282) mit einer Gesamtlänge von rd. 3.124 m.
Die technischen Bedingungen sowie detaillierte Angaben zur Leistung sind der Baubeschreibung zu entnehmen.
D-Köln
Die Rheinische NetzGesellschaft (RNG) plant zur Versorgungssicherung in den rechtsrheinischen Stadtgebieten Köln-Gremberghoven/Porz und Wahn neue Stromkabel der Spannungsebene 110kV. Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Herstellung einer Leerrohranlage in Schutzbeton für den späteren Einzug von 110kV-Kabeln. Der Trassenabschnitt TSP2 (K-282) mit einer Gesamtlänge von rd. 3.124 m.
Die technischen Bedingungen sowie detaillierte Angaben zur Leistung sind der Baubeschreibung zu entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabekammer unzulässig ist, wenn ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb der Fristen gemäß § 160 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 GWB gerügt wurde oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang einer Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabekammer unzulässig ist, wenn ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb der Fristen gemäß § 160 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 GWB gerügt wurde oder mehr als 15 Kalendertage nach Eingang einer Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).