Scale models (Германия - Тендер #39159708) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Lindau Номер конкурса: 39159708 Дата публикации: 13-03-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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VE 30M Modellbau
Museale Ausbauten für die Sanierung und Neugestaltung des Stadtmuseums in Lindau
Marktplatz 6 88131 Lindau (Bodensee)
Umsetzung von Modellen, Taststationen und Aktivstationen für eine museale Dauerausstellung
1 Stadtmodell,
1 städtebauliches Modell als Aufprojektionsmodell,
1 Modellbau mit Integrierung von Medientechnik (Peppers Ghost Bühnenausstattung) und Grafiken,
7 Stationen mit Tastreliefs und Tastmodellen, unter anderem mit Erstellung von 3d-Nachbildungen von musealen Exponaten,
7 Aktivstationen zur vertiefenden Vermittlung von Inhalten,
1 Schaumodell einer barocken Dachstuhlkonstruktion
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=264967
Die Eignung für die zu vergebende Leistung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.
(Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ gem. Formblatt L 124 oder eine Einheitliche
Europäische Eigenerklärung (EEE) mit dem Angebot nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl,
sind die im Formblatt L 124 bzw. der EEE angegebenen Bescheinigungen nach Aufforderung vorzulegen (s. hierzu auch §16a EU (4)). Beruft sich der
Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind
die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt L 124 bzw. der EEE auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt L 124
liegt den Vergabeunterlagen bei.
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=264967
Die Eignung für die zu vergebende Leistung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.
(Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ gem. Formblatt L 124 oder eine Einheitliche
Europäische Eigenerklärung (EEE) mit dem Angebot nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl,
sind die im Formblatt L 124 bzw. der EEE angegebenen Bescheinigungen nach Aufforderung vorzulegen (s. hierzu auch §16a EU (4)). Beruft sich der
Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind
die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt L 124 bzw. der EEE auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt L 124
liegt den Vergabeunterlagen bei.
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=264967
Die Eignung für die zu vergebende Leistung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.
(Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ gem. Formblatt L 124 oder eine Einheitliche
Europäische Eigenerklärung (EEE) mit dem Angebot nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl,
sind die im Formblatt L 124 bzw. der EEE angegebenen Bescheinigungen nach Aufforderung vorzulegen (s. hierzu auch §16a EU (4)). Beruft sich der
Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind
die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt L 124 bzw. der EEE auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt L 124
liegt den Vergabeunterlagen bei.
Minimum level(s) of standards possibly required:In den letzten 6 Jahre Ausstattung von 3 Dauerausstellungen, mit je mindestens 5 Modellen, Taststationen und Aktivstationen
darunter jeweils mindestens ein Stadtmodell als Tastmodell, Tastreliefs, dreidimensionale Reproduktionen von Exponaten, Schaumodelle, Aktivstationen mit beweglichen Elementen
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=264967
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens 2 Vertretern des AG gemeinsam durchgeführt.
Es sind keine Bieter oder deren Bevollmächtigte zu diesem Termin zugelassen.
Das Öffnungsverfahren verläuft gemäß § 55 VgV.
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens 2 Vertretern des AG gemeinsam durchgeführt.
Es sind keine Bieter oder deren Bevollmächtigte zu diesem Termin zugelassen.
Das Öffnungsverfahren verläuft gemäß § 55 VgV.
Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf die §§ 155 ff. GWB verwiesen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen
Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht
bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Stadtbauamt Lindau (Hochbauamt)