Non-hazardous refuse and waste treatment and disposal services (Германия - Тендер #39064558) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Bezirksamt Reinickendorf von Berlin Номер конкурса: 39064558 Дата публикации: 08-03-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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20230217_3306_Schadstoffentsorgung_2023-2025
Reference number: 2023-SE FM-VgV-008Entsorgungsleistungen, gesetzeskonforme Entsorgung bzw. Verwertung der anfallenden Bauabfälle
Berlin-Reinickendorf
Entsorgungsleistungen, gesetzeskonforme Entsorgung bzw. Verwertung der anfallenden Bauabfälle und überwachungspflichtigen Abfällen mit ZKS
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 4 Jahre.
Nachweise zum Entsorgungsfachbetrieb
mind. 2 Referenzen Entsorgungsleistung f.d. öffentlichen Dienst
Minimum level(s) of standards possibly required:Nachweis eines Provider zur ZKS-Nutzung
Nachweis des Zugriff von geeigneten Containern
Minimum level(s) of standards possibly required:Nachweise zum Entsorgungsfachbetrieb
Mit Angebotsabgabe und vor Ausführung der Entsorgungsleistungen sind der Nachweis einer gültigen Sammelentsorgung für die im Leistungsverzeichnis genannten Abfallschlüssel vorzulegen. Die Sammelentsorgungsnachweise sind für die gesamte Vertragszeit gültig und vor Ablauf der Gültigkeit erneut vorzulegen. Es ist der Nachweis eines Entsorgerfachbetriebes zu erbringen.
- sowie siehe Vergabeunterlagen -
Anschrift siehe Nr. I.1
Information about authorised persons and opening procedure:nur Vertreter des Auftraggebers
nur Vertreter des Auftraggebers
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem
er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union (§ 135 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem
er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union (§ 135 GWB).
Vergabekammer des Landes Berlin