Demolition work (оригинал извещения) (Германия - Тендер #38651653) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Stadt Elmshorn - Der Bürgermeister - Номер конкурса: 38651653 Дата публикации: 17-02-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Abbruch des ehemaligen Sky-Gebäudes Elmshorn
Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-70-02Abbruch- und Rückbauarbeiten des ehemaligen Sky-Gebäudes oberirdisch
Ehemaliger Sky Supermarkt Berliner Straße 12-14 25336 Elmshorn Der ehemalige Sky Supermarkt (Berliner Straße 12 - 14) befindet sich zentral in der Stadtmitte der Stadt Elmshorn, südlich der "Schauenburger Straße", westlich der "Berliner Straße" (B 431), östlich der Straße "Wedenkamp" und nördlich der
"Schloßstraße".
Die Baumaßnahme umfasst den Abbruch des ehemaligen Sky-Supermarktes inkl. der Trafostation auf dem Parkplatzgelände. Das Gesamtgebäude besteht aus einem zweigeschossigen Altbau im Osten und einem für den ehemaligen Sky-Supermarkt in den 80ger Jahren errichteten eingeschossigen Anbau. Der gesamte
Gebäudebestand steht aktuell leer und wird nicht genutzt.
Einzureichende Unterlagen:
- Zertifikat der Qualifizierung als Abbruchunternehmen (mit dem Angebot vorzulegen)
Einzureichende Unterlagen:
- EV 06a Verpflichtungserklärung nach VGSH (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- VVB 124 Eigenerklärung zur Eignung (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
Einzureichende Unterlagen:
- VVB 233 Nachunternehmerleistungen (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- VVB 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (auf Anforderung der Vergabestelle mittels Eigenerklärung vorzulegen)
Raum 2.1, Königstraße 20, 25335 Elmshorn
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:Bieter und ihre Bevollmächtigten
Bieter und ihre Bevollmächtigten
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Vergabekammer SH beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Abt. VII 1