Measuring instruments (оригинал извещения) (Германия - Тендер #38649625) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) Номер конкурса: 38649625 Дата публикации: 17-02-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Abnahme mit der Behörde einer Emissionsmessung gemäß 30. BImSchV inkl. Wartungsvertrag
Die zu vergebende Leistung besteht entsprechend den Vergabeunterlagen insbesondere aus der Lieferung, Installation, Inbetriebnahme einer Emissionsmesseinrichtung. Die Arbeiten schließt die Demontage der beste-henden Emissionsmesseinrichtung ein.
Zum Lieferumfang des Auftragnehmers gehören auch folgende Leistungen:
• Planung und Projektabwicklung des Systems, Funktionsprüfung des Gesamtsystems vor Ausliefe-rung, Koordinierung der
Arbeiten durch Fremdfirmen, Bereitstellung aller zeichnerischen und rechneri-schen Unterlagen
• Lieferung aller Komponenten zur Errichtung eines Gesamtsystems zur Erfassung von Messwerten. Hierzu gehören unter
anderem: 2x Fidamat 6, 2x Ultramat 6, 2x Nullluftgenerator, 2x Schrank für Prüfgasflaschen, Datenerfassungs- und
Auswerteeinrichtung, inklusive Software gemäß 30.BimSchV.
• Vornahme der erforderlichen technischen Abnahmen / Zulassungen und Übergabe des Gesamtgerä-tes an den
Auftraggeber
• Elektrische Verkabelung der Schaltschränke bis zu den Messstellen am Kamin erfolgt durch den AG. Der AN stellt die
Kabelpläne, Schaltpläne und Kabeldimensionierung. Die Stromversorgung der Schaltschränke erfolgt durch den AG
• Unterstützung des AG bei der Absprache mit der Genehmigungsbehörde. Direkte Absprachen erfol-gen ausschließlich
durch den AG
• Dokumentationen (Zulassungen, Bescheinigungen, Testate, Pläne, Listen)
• Inbetriebnahme und Schulung des Bedienpersonals
• Im Anschluss der Umsetzung soll der Funktionstest und die Kalibrierung der Neugeräte durch eine §26 BImSchG-
zugelassene Messstelle erfolgen. Die Beauftragung erfolgt durch den ZAB. Diese Arbeiten führt der AN gemeinsam mit
der zugelassenen Messstelle durch.
• Alle notwendigen Arbeiten für eine funktionsfähige Messung sind Bestandteil der Leistung.
• Einbaubescheinigung direkt nach Einbau durch zugelassene Stelle
• Die Eignungsprüfung und der Eignungsprüfungsbericht sind von der Firma AIRTEC zu erstellen.
• Einbindung von der vorhandenen Staub- und Durchflussmessung (PFM 02V) mit Erhaltung des der-zeitigen, vollständigen
Funktionsumfangs (Messwerterstellung, Messwerterfassung und Messwertdarstellung).
• Die Kalibrierung und Justierung erfolgt durch den Auftraggeber
Darüber hinaus sind zur Eignungsprüfung folgende Angaben mit dem Agebot einzureichen:
• Angabe von mind. 3 Referenzen an vergleichbaren Anlagen (Emissionsmesseinrichtungen nach 30. BIm-SchV)
15713 Königs Wusterhausen
Der Auftragnehmer hat die komplette Emissionsmesseinrichtung nach Montage und Fertigstellung auf eigenes Risiko an den Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet die Messeinrichtung in betriebsbereitem Zustand an die nachfolgende Adresse zu liefern:
Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Robert-Guthmann-Straße 41
15713 Königs Wusterhausen
An vorgenanntem Standort erfolgt die Installation, der elektrische Anschluss und die Abnahme durch den Auf-traggeber sowie einer Funktionsprüfung sowie erstmaligen Emissionsmessung. Der Termin ist mindestens zwei Wochen im Voraus zwischen Auftraggeber, Genehmigungsbehörde und Auftragnehmer abzustimmen. Die maximale Dauer der Außerbetriebnahme der Emissionsmessung beträgt 3 Tage, daher hat die Demontage, Montage und Inbetriebnahme innerhalb von 3 Tagen stattzufinden.
Die Emissionsmesseinrichtung ist bis spätestens bis 31.12.2023 am vorgenannten Standort in Betrieb zu nehmen und zu übergeben.
Vor Angebotsabgabe muss sich der Anbieter einen Eindruck der Montagebedingungen und der IST-Maße der anzubietenden Technik vor Ort machen, etwaige nicht kalkulierte Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Anbieters.
Zusätzliche Leistung: Wartungsvertrag
Der Wartungsvertrag ist für eine Laufleistung von 2 Jahren anzubieten. Der Wartungsvertrag ist insbesondere anzubieten für die Durchführung von regelmäßigen Inspektionen/Fachwartungsarbeiten sowie die Durchführung aller Instandsetzungsleistungen inkl. Lieferung und Einbau bzw. Montage von Ersatz- und Verschleißteilen, die zum Erhalt der vertragsgemäßen Eigenschaften und des vorgesehenen Einsatzes erforderlich sind. Mit zu berücksichtigen sind insbesondere alle erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Prüfungen an den elektrischen Bauteilen.
In den Angebotspreis für den Wartungsvertrag sind alle Kosten für die im Wartungsvertrag benannten Leistungen einzurechnen. Die jährlichen Kosten für den Wartungsvertrag (für das Jahr 1&2) sind in den Angebotsvordruck einzutragen.
Der Vertrag beginnt mit dem Tag der Abnahme und endet nach 17.520 Betriebsstunden, spätestens jedoch nach zwei Jahren.
Als Ende der Vertragslaufzeit ist das spätmöglichste Datum des Wartungsvertrags angegeben. Dieser endet nach dem Ablauf von 2 Jahre nach der Abnahme.
Es sind mit der Angebotsabgabe folgende Angaben und Nachweise, ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung, vorzulegen:
1.1 Angabe des Bieters mit Namen, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse.
1.2 Im Falle der Einbindung von Nachunternehmern ist eine Erklärung zum vorgesehenen Nachunternehmereinsatz und zu Art und Umfang der Teilleistungen vorzulegen.
1.4 Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB.
1.5 Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
Hinweis: Es sind Eigenerklärungen ausreichend. Soweit solche mit den Vergabeunterlagen vorgegeben sind, sind die Vordrucke der Vergabestelle zu verwenden. Die Auftragserteilung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht werden. Im beigefügten Vordruck für das Angebot sind die entsprechenden Eigenerklärungen enthalten. Bei Einbindung von Nachunternehmern sind die entsprechenden Nachweise/Erklärungen auch von den Nachunternehmern beizubringen.
Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art.
64 der Richtlinie EU 2012/24/EU genügt. Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Die Angabe eines sog. Globalvermerks, wonach der Bieter pauschal erklärt, alle festgelegten Eignungskriterien zu erfüllen (ohne weitere Angabe zu einzelnen Kriterien), ist nicht ausreichend.
Neben den in den Formblättern geforderten Angaben sind mind. 3 entsprechende Referenzen zu benennen (Anforderung gem. Leistungsbeschreibung)
Es sind Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (BdgVergG) einzuhalten (Eigenerklärungen des Bieters als Formulare im Anhang des Angebotsschreibens enthalten).
35578 Wetzlar
Der Vertrag beginnt mit dem Tag der Abnahme und endet nach 17.520 Betriebsstunden, spätestens jedoch nach zwei Jahren.
Als Ende der Vertragslaufzeit ist das spätmöglichste Datum des Wartungsvertrags angegeben. Dieser endet nach dem Ablauf von 2 Jahre nach der Abnahme.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bewerber wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit
rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für
eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bewerber wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit
rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für
eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie