Construction work for electricity power lines (Германия - Тендер #38649060) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: enercity Netz GmbH Номер конкурса: 38649060 Дата публикации: 17-02-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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110-kV Kabelprojekt UW ROD Lieferung und Montage 110 kV-Kabelmaterialien und Zubehör
Reference number: 110-kV Kabelprojekt UW RODDie enercity-Netz GmbH erneuert zurzeit das Umspannwerk Roderbruch.
Der Neubau erfolgt direkt neben dem alten Umspannwerk in der Karl-Wichert-Allee 62 in
Hannover (siehe Übersichtsplan). Diese Ausschreibung beinhaltet sämtliche 110-kV Ka-belarbeiten, die für den 110-kV Anschluss des UW ROD notwendig sind.
enercity Netz GmbH Auf der Papenburg 18 30459 Hannover
Die enercity-Netz GmbH erneuert zurzeit das Umspannwerk Roderbruch.
Der Neubau erfolgt direkt neben dem alten Umspannwerk in der Karl-Wichert-Allee 62 in
Hannover (siehe Übersichtsplan). Diese Ausschreibung beinhaltet sämtliche 110-kV Kabelarbeiten, die für den 110-kV Anschluss des UW ROD notwendig sind.
Das neue Umspannwerk UW ROD ist mit 3 Kabelfeldern (SF6) an das 110-kV Bestands-netz anzuschließen. Des Weiteren sind drei 110/10-kV Transformatoren, mit 40 MVA, an die 110-kV SF6 Anlage anzuschließen
Die unter III.1.1)-III.1.3) verlangten Erklärungen und Nachweise sind ausschließlich unter Verwendung der zur Erstellung eines Teilnahmeantrages zur Verfügung gestellten Formblätter zu erbringen.
Folgende Erklärungen und Nachweise sind von den Bewerber/Bewerbergemeinschaften einzureichen:
1) Unternehmensdarstellung mit Angaben zur Gesellschafterstruktur und der Unternehmensorganisation
2) Kopie der Anmeldungs- bzw. Eintragungsbescheinigungen zum Nachweis der ordnungsgemäßen
Gewerbeanmeldung/- ummeldung bzw. Eintragung ins Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Herkunftslandes; andernfalls vergleichbarer Nachweis für die Existenz und den Gegenstand des Unternehmens des Bewerbers /jedes Mitglieds der Bewerbergemeinschaft. Der Auszug aus dem Handelsregister/vergleichbare Nachweis darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge nicht älter als 6 Monate sein;
3) Erklärungen, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und 124 GWB vorliegen.
Siehe Vergabeunterlagen
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Bildung einer Bietergemeinschaft unzulässig ist, sofern damit eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung gemäß § 1 GWB getroffen wird.
Die Abwicklung des Verfahrens sowie die Vergabe des Auftrags erfolgt unter Ausschluss des UN Kaufrechtsabkommens.
Die gesamte Abwicklung erfolgt in deutscher Sprache. Schriftverkehr und Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt. Die Projektsprache ist deutsch. Sämtliche Unterlagen, Protokolle, Dokumentationen und Korrespondenzen sind in deutscher Sprache zu erstellen bzw. durchzuführen.
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen Teilnahmewettbewerb nach der Sektorenverordnung.
Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Teilnahmeanträge Formblätter erstellt. Zur Abgabe eines Teilnahmeantrags sind zwingend die Formblätter zu verwenden.
Nur die Informationen entsprechend der voranstehenden Vorgaben (Formblätter für Teilnahmeantrag einschließlich dort erwähnter Anlagen) werden für die Auswahl der Bewerber zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Unterlagen bleiben unberücksichtigt.
Bewerberfragen, die nach dem 15.03.2023 eingehen, werden nicht mehr beantwortet.
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform (siehe Link unter v. g. Ziffer I.3). Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige Teilnahmeanträge vom weiteren Verfahren auszuschließen oder einmalig § 51 (2) SektVO anzuwenden.
Die vollständigen Teilnahmeanträge werden auf die Erfüllung der geforderten Nachweise geprüft. Die geeigneten Bewerber werden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
Die übrigen Bewerber scheiden aus dem weiteren Verfahren aus.
Die enercity Netz GmbH, behält sich vor den Auftrag über die enercity AG zu erteilen bzw. den Vertrag vollständig auf die enercity AG zu übertragen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YM06L7C
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§
168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der
Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe
der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt
ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis
bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind -
bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des
Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§
168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der
Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe
der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt
ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis
bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind -
bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des
Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.