Fire-alarm systems (оригинал извещения) (Германия - Тендер #2656640) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung GmbH Номер конкурса: 2656640 Дата публикации: 09-01-2018 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Neubau Wirkstoffzentrum (HZI-B2) / VE49 – Brandmeldeanlage / interne Vergabe-Nr. HZI: 003/001/2018
Das Zentrum für Wirkstoffforschung und funktionelle Genomik ist als Forschungsplattform geplant, die in zentraler Position auf dem Campus des Helmholtz-Zentrums (HZI) in Braunschweig vorgesehen ist.
Das Grundstück befindet sich im nördlichen Bereich auf dem Campus des Helmholtz-Zentrums in Braunschweig.
Es ist beabsichtigt einen 4-geschossigen, unterkellerten Baukörper mit ca. 4 400 qm HNF und ca. 9 400 qm BGF zu errichten. Neben ca. 1 000 qm Büro- und Seminarraumflächen werden ca. 3 200 qm Laborfläche mit S1- und S2-Standard (Chemielabore, Mikrobiologie, biologische Labore, biotechnische Bereiche) benötigt sowie dazugehörige Lagerräume.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Erstellung einer neuen Brandmeldeanlage inkl. Verkabelung und Montage von Rauchmeldern.
Inhoffenstraße 7
38124 Braunschweig
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Erstellung einer neuen Brandmeldeanlage inkl. Verkabelung und Montage von Rauchmeldern:
— 1 St. Brandmeldezentrale,
— 500 St. Rauchmelder in verschieden Ausführungen,
— 9 000 mtr. Installationskabel BMK J-Y(St) 2 x 2 x 0,8 in verschiedenen Verlegearten.
Die Eignung für die zu vergebende Leistung ist mit dem Angebot durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch die ausgefüllten Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) oder anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nichtpräqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis einzutragen oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 ist erhältlich bei der Vergabestelle und liegt den Vergabeunterlagen bei.
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Zur Gewährleistung eines zügigen Verfahrens können nicht präqualifizierte Bieter die im Formblatt 124 angegebenen Unterlagen bereits bei Angebotsabgabe für sich und ggf. andere, nichtpräqualifizierte Nachunternehmer mit vorlegen.
Der Auftraggeber wird für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Gewerbeordnung) beim Bundeszentralregister anfordern. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen.
Die Eignung für die zu vergebende Leistung ist mit dem Angebot durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch die ausgefüllten Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) oder anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nichtpräqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis einzutragen oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 ist erhältlich bei der Vergabestelle und liegt den Vergabeunterlagen bei.
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Zur Gewährleistung eines zügigen Verfahrens können nicht präqualifizierte Bieter die im Formblatt 124 angegebenen Unterlagen bereits bei Angebotsabgabe für sich und ggf. andere, nichtpräqualifizierte Nachunternehmer mit vorlegen.
Die Eignung für die zu vergebende Leistung ist mit dem Angebot durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch die ausgefüllten Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) oder anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nichtpräqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis einzutragen oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 ist erhältlich bei der Vergabestelle und liegt den Vergabeunterlagen bei.
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Zur Gewährleistung eines zügigen Verfahrens können nicht präqualifizierte Bieter die im Formblatt 124 angegebenen Unterlagen bereits bei Angebotsabgabe für sich und ggf. andere, nichtpräqualifizierte Nachunternehmer mit vorlegen.
Darüber hinaus:
Der Anbieter/Errichter muss eine gültige VdS-Zulassung für die Errichtung von Brandmeldeanlagen besitzen. Diese muss für die zu errichtende Brandmeldeanlage, sowie für den entsprechenden Ortsbereich gelten und ist auf Verlangen dem AG als Nachweis vorzulegen.
Anschrift siehe Nr. I.1). Verwaltungsgebäude, Geb. W, Abt. Einkauf und Materialwirtschaft (EM), Raum W1.15.
Bei der Öffnung der Angebote sind keine Bieter zugelassen.
Bitte die Kennzeichnung der Angebote beachten und dazu den beigefügten Submissionsaufkleber nutzen!
Bei der Öffnung der Angebote sind keine Bieter zugelassen.
Bitte die Kennzeichnung der Angebote beachten und dazu den beigefügten Submissionsaufkleber nutzen!
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das Bundeskartellamt-Vergabekammern des Bundes, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn, Tel. +49 228/9499-0 Fax +49 228/9499-163.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 KT bei der Vergabestelle gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB).
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen. Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das Bundeskartellamt-Vergabekammern des Bundes, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn, Tel. +49 228/9499-0 Fax +49 228/9499-163.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 KT bei der Vergabestelle gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB).
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen. Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin.
Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.