Portable computers (оригинал извещения) (Германия - Тендер #20027332) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Charité Universitätsmedizin Berlin Номер конкурса: 20027332 Дата публикации: 17-12-2021 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Lieferung von Notebooks
Referenznummer der Bekanntmachung: AL 109/21Die Charité – Universitätsmedizin Berlin, Charitéplatz 1 in 10117 Berlin, beabsichtigt die Lieferung von 750 Notebooks bis spätestens zum 28.02.2022 sowie die Lieferung von bis zu 250 weiteren Notebooks bis spätestens zum 31.08.2022 zu vergeben.
Berlin
Standardlos
1. Unternehmensreferenzen mit vergleichbaren Leistungen : Nachzuweisen sind Unternehmensreferenzen über vergleichbare Leistungen aus dem Zeitraum vom 01.12.2018 bis 30.11.2021 oder aus laufenden Verträgen.
Sofern es sich um Aufträge handelt, die in den letzten 3 Jahren noch nicht abgeschlossen wurden, ist der bisher erreichte Stand anzugeben. Noch nicht realisierte Leistungsstände können nicht gewertet werden.
Vergleichbare Leistungen sind Lieferleistungen von Notebooks.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:zu Eignungskriterium 1: Gefordert sind pro Jahr so viele Referenzen, dass eine Liefermenge mit vergleichbaren Leistungen (Notebooks) i. H. v. 500 Stück in jedem der letzten 3 Betrachtungszeiträume:
01.12.2018 bis 30.11.2019,
01.12.2019 bis 30.11.2020,
01.12.2020 bis 30.11.2021
nachgewiesen wird.
siehe Vertragsbedingungen in den Vergabeunterlagen
Die Dringlichkeit der Beschaffung begründet sich in der unvorhersehbaren Heftigkeit des Anstiegs der Corona-Fälle in Deutschland im Herbst 2021. Zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie muss die Charité den Arbeitnehmer:innen kurzfristig mehr und bessere Rahmenbedingungen für Homeoffice bieten, wozu die Zurverfügungstellung einer großen Anzahl an leistungsfähigen Notebooks ein wichtiger Baustein ist. Daher ist mit der Umsetzung dieser Beschaffung schnellstmöglich zu beginnen und ein Abwarten der regulären Angebotsfrist unmöglich.
Zentrale Vergabestelle der Charité
Angaben über befugte Personen und das Öffnungsverfahren:keine Bieter zugelassen
keine Bieter zugelassen
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 GWB).
Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB).
Die o.a. Fristengelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 GWB).
Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 GWB).
Die o.a. Fristengelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Vergabekammer des Landes Berlin