Endoscopy, endosurgery devices (оригинал извещения) (Австрия - Тендер #48196842) | ||
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Страна: Австрия (другие тендеры и закупки Австрия) Организатор тендера: Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH, Goethestraße 89, 4020 Linz an der Donau Номер конкурса: 48196842 Дата публикации: 17-11-2023 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Österreich-Linz an der Donau: Ausrüstung für Endoskopie und Endochirurgie
2023/S 222-698042
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Upgrade von Videoketten und Dokumentationseinheiten bestehender Operationssysteme für die Kliniken der OÖG GmbH
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Upgrade von Videoketten und Dokumentationseinheiten bestehender Operationssysteme zur minimalinvasiven diagnostischen und/oder therapeutischen Arthroskopie für die Kliniken der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH samt Rücknahme der bestehenden Komponenten, Lieferung der neuen Komponenten, betriebsbereiter Übergabe, Inbetriebnahme und Einschulung.
Oberösterreich
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Upgrade von Videoketten und Dokumentationseinheiten bestehender Operationssysteme zur minimalinvasiven diagnostischen und/oder therapeutischen Arthroskopie für die Kliniken der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH samt Rücknahme der bestehenden Komponenten, Lieferung der neuen Komponenten, betriebsbereiter Übergabe, Inbetriebnahme und Einschulung.
Abschnitt IV: Verfahren
Im Rahmen eines im Jahr 2016 durchgeführten öffentlichen Vergabeverfahrens hat die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Arthroskopietürme für die Kliniken der Auftraggeberin bezogen und damit eine Standardisierung dieser Produkte innerhalb des Konzernes über Kliniken hinweg herbeigeführt. Im Rahmen einer im Jahr 2023 durchgeführten Markterkundung musste die Auftraggeberin feststellen, dass es seit dem Jahr 2016 bei Arthroskopietürmen zu keinen wesentlichen technischen Verbesserungen gekommen ist, und damit die damals erworbenen und aktuell in Betrieb befindlichen Komponenten sowie das mit ihnen gekoppelte Verbrauchsmaterial weiterhin dem Stand der Technik entsprechen. Eine weitere Nutzung der Anlagen stellt sich für die Auftraggeberin sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als absolut zweckmäßig dar. Lediglich bei einem Teil der Komponenten, welcher allerdings keinen Einfluss auf das Verbrauchsmengengerüst der gekoppelten Verbrauchartikel erzeugt, hat es eine technische Weiterentwicklung in Bezug auf Bildqualität, Bedienkomfort und Dokumentation gegeben. Über diesen Teil der bestehenden Anlagen beabsichtigt die Auftraggeberin beim ursprünglichen Auftragnehmer nun ein Upgrade der betroffenen Komponenten zu beauftragen, welches die o.g. notwendigen Weiterentwicklungen, im Speziellen, das interaktive Zusammenwirken von unterschiedlichen Komponenten (Interoperabilität), die zu erwartende deutliche generelle Erhöhung der Bildqualität durch technischen Fortschritt (4k) sowie die zu erwartende Erhöhung der Bildqualität durch qualitätsverbessernde Funktionen, beinhaltet.
Gemäß § 36 Abs 1 Z 6 BVergG können Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung der gelieferten Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Ein Wechsel des bisherigen Auftragsnehmers der oben beschriebenen Einzelkomponenten würde jedenfalls dazu führen, dass in den Kliniken der Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen einzusetzen wären und damit u.a. die herbeigeführte Standardisierung aufgebrochen werden würde. Darüber hinaus würde es neben den o.a. Schwierigkeiten beim Gebrauch in Bezug auf die Bildqualität, Bedienkomfort und Dokumentation, u.a. insofern zu einer technischen Unvereinbarkeit und zu Schwierigkeiten bei Gebrauch führen, als die Komponenten, bei denen es Weiterentwicklungen gab, mit bestehenden Komponenten nicht interaktiv untereinander zusammenwirken könnten (fehlende Interoperabilität). Dazu kommt, dass aus technischen Gründen die Lieferung nur vom bestehenden Auftragnehmer erfolgen kann (§36 Abs 1 Z3 BVergG). Eine Alternative zur Erstellung von Nutzerprofilen bzw. zu den Vorteilen der Interoperabilität bestünde zwar darin, bei den jeweiligen Komponenten die Einstellungen separat vorzunehmen, dies erscheint allerdings unvernünftig, weil dies einen unnötigen Zeitaufwand verursachen würde und eine unnötige Fehlerquelle nach sich ziehen kann. Im Übrigen kann ein Wechsel des Auftragnehmers hinsichtlich eines gesamten OP-Turmes aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden (§365 Abs. 3 Z5 BVergG), weil doch die übrigen Komponenten - wie oben dargelegt - dem Stand der Technik entsprechen und weiter genutzt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung - Abschluss einer Rahmenvereinbarung über das Upgrade von Videoketten und Dokumentationseinheiten bestehender Operationssysteme für die Kliniken der OÖG GmbH
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dem unter V.2.1) bekanntgegebenen Datum handelt es sich um den Tag der Absendung dieser Bekanntmachung. Da es sich um eine Transparenzbekanntmachung gemäß den Bestimmungen § 58 BVergG 2018 handelt, wurde der Vertrag noch nicht abgeschlossen. Der Zuschlag wird nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen (gerechnet ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit dieser Bekanntmachung) erteilt.