Forschungsvorhaben zur Evaluierung der spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht (Германия - Тендер #71657710)
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Ausschreibungsdetails Forschungsvorhaben zur Evaluierung der spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der
Führungsaufsicht
Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf "Teilnahme aktivieren" und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.
Ausschreibungsunterlagen einsehen 1 Beschaffer 1.1 Beschaffer Offizielle
Bezeichnung: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Art des öffentlichen Auftraggebers: Oberste Bundesbehörde
Haupttätigkeiten des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung 2 Verfahren 2.1 Verfahren Titel: Forschungsvorhaben zur Evaluierung der spezialpräventiven Wirkungen
und technischen Rahmenbedingungen der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht Beschreibung: Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht für verfassungsgemäß erklärt, dem Gesetzgeber aber
zugleich aufgegeben, „die spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der EAÜ empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei
gewonnenen Erkenntnissen anzupassen“ (4. Leitsatz).
Nach den Feststellungen des BVerfG fehlt es bisher an zweifelsfreien empirischen Nachweisen, dass die EAÜ bei der von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 StGB erfassten Personengruppe
zu einer Verminderung des Risikos erneuter Straffälligkeit führt. Da die EAÜ im Vergleich zu den anderen Maßnahmen der Führungsaufsicht besonders eingriffsintensiv sei, begründe dies
„besondere Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers“
Das Hauptziel des Forschungsvorhabens besteht darin, die spezialpräventive Wirkungsweise der EAÜ zu untersuchen. Die Vorgabe des BVerfG findet auch in der Gesetzesbegründung zur
Einführung des § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 StGB ihren Niederschlag. Danach soll die EAÜ vor allem spezialpräventiv wirken, insbesondere indem sie eine bessere Überwachung der
Einhaltung von aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 StGB ermöglicht, aber auch ein erhöhtes Entdeckungsrisiko im Falle einer erneuten schweren Straftat
begründet. Begleitend sollen die technischen Rahmenbedingungen untersucht werden (insbesondere hinsichtlich Datenerhebung, Akkulaufzeiten, etwaigen Fehlfunktionen oder Signalstörungen und
sonstigen technischen Besonderheiten).
Das dargestellte Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Auf Basis der Erkenntnisse eines früheren Forschungsprojekts im Auftrag des BMJ(V), welches die
praktische Implementierung der EAÜ, nicht jedoch deren spezial-präventiven Wirkungen zum Gegenstand hatte, bietet sich folgende Methodik an, welche in den Vergabeunterlagen genauer
erläutert ist:
I. Rückfalluntersuchung bei Vergleichsgruppenbetrachtung
Eine Auswertung der Führungsaufsichts- und Strafakten seit Einführung der EAÜ im Hinblick auf erfolgte Rückfälle von elektronisch überwachten Verurteilten im Vergleich zu nicht
elektronisch überwachten. Die Probanden/Probandinnen der Kontrollgruppe sollten weitestmöglich vergleichbar sein, insbesondere die formellen Voraussetzungen einer EAÜ-Weisung nach § 68b
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 StGB erfüllen und möglichst vergleichbare kriminovalente Faktoren aufweisen.
II. Erkenntnisgewinnung durch Interviews
Durch begleitende Interviews sollte nach einer spezialpräventiven Wirkung der EAÜ aus verschiedenen Perspektiven gefragt werden (z.B. Befragung von EAÜ-Probanden/Probandinnen,
Mitarbeitenden von Führungsaufsichtsstellen, Bewährungshilfen, polizeilichen Risikoprogrammen und der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder („GÜL“) sowie von Richterinnen und
Richtern aus den Strafvollstreckungskammern).
III. Auswertung einschlägiger Forschung und Studien
Begleitend sollte der kriminologische Forschungsstand zur spezialpräventiven Wirkung der EAÜ dargestellt und ausgewertet werden (einschließlich Modellprojekten sowie in- und ausländischer
Studien).
Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen,
sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche
eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet.
Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Kennung des Verfahrens: c8ef7611-738c-4861-ab85-d681902dd4e8 Interne Kennung: III 3 3003/03-0005
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Beschleunigtes Verfahren: nein Zentrale Elemente des Verfahrens: Das Vergabeverfahren wird ausschließlich über die
e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgewickelt. Auf der e-Vergabe-Plattform können die Vergabeunterlagen heruntergeladen werden. Teilnahmeanträge und Angebote müssen
elektronisch mit AnA-Web, der Webanwendung der e-Vergabe, abgegeben werden.
Der Auftrag wird im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb vergeben, § 14 Absatz 1 und 3 Nr. 2, § 17 VgV.
Hiermit und durch die Auftragsbekanntmachung werden interessierte natürliche und juristische Personen zur Teilnahme aufgefordert (Teilnahmewettbewerb).
Der Antrag auf Teilnahme wird durch das Einreichen eines Antrags unter Beachtung der unter Ziffer 4.1. und Ziffer 4.3 der Vergabeunterlagen aufgeführten Formalien gestellt.
Bei Einreichung eines Teilnahmeantrags ist noch kein Angebot einzureichen. Ein Angebot ist erst nach entsprechender Aufforderung durch die Auftraggeberin vorzulegen.
Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln interessierte Bewerbende die von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung. Aus den geeigneten
Bewerbenden wählt die Auftraggeberin in Phase 1 (Teilnahmewettbewerb) anhand der festgelegten Eignungskriterien (Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit Anlage 2) diejenigen
aus, die sie zur Abgabe von Erstangeboten auffordert. Nach Auswertung der eingereichten Angebote in Phase 2 (Angebotsphase) werden die anhand der festgelegten Zuschlagskriterien (Ziffer
4.4.3. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit Anlage 3) ausgewählten Bietenden zu Verhandlungen eingeladen. Nach Durchführung der Verhandlungsgespräche (Phase 3) wählt die Auftraggeberin
aus den Bietenden, die daran teilgenommen haben, den Bieter oder die Bieterin aus, der oder die den Zuschlag erhalten soll (Phase 4).
Damit wird das Vergabeverfahren nach Ablauf der Teilnahmefrist in vier aufeinander folgenden Phasen abgewickelt:
(1) Phase 1: Teilnahmewettbewerb (Bewertung der Eignung/Aufforderung ausgewählter Bewerbenden zur Abgabe von Erstangeboten)
Nur diejenigen Bewerbenden werden auf ihre (materielle) Eignung überprüft, deren Teilnahmeanträge die formalen Kriterien (Ziffern 4.3.1., 4.3.2. und 4.3.3. der Vergabeunterlagen)
erfüllen, d. h. dass diesen alle geforderten eignungsbezogenen Erklärungen und Unterlagen vollständig beigefügt sind. Bewerbende, welche die geforderten Erklärungen und Formulare nicht,
nicht vollständig oder nicht in der geforderten Form vorlegen, haben ihre Eignung nicht nachgewiesen. In diesem Fall wird der Teilnahmeantrag zurückgewiesen. Dies dient der Wahrung des
Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes aus § 97 Absatz 1 und 2 GWB und bedeutet den Ausschluss vom Verfahren.
(2) Phase 2: Angebotsphase (Bewertung der Angebote/Auswahl der Bietenden für Verhandlungsgespräche)
Das Angebot ist – erst nach vorheriger Aufforderung durch die Auftraggeberin – unter Beachtung der unter Ziffern 4.4.1. und 4.4.2. der Vergabeunterlagen aufgeführten Formalien innerhalb
der gesetzten Frist einzureichen. Die Fristsetzung erfolgt bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
In dieser Phase bewertet die Auftraggeberin alle nach Aufforderung eingereichten Angebote anhand der in Anlage 3 festgelegten Zuschlagskriterien und wählt diejenigen Bietenden aus, die zu
Verhandlungsgesprächen eingeladen werden. Dabei werden nur solche Angebote berücksichtigt, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. Einzelheiten zur Bewertung der
Angebote/Punktevergabe sind den Ziffern 4.4.3. und 4.4.4. der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
(3) Phase 3: Verhandlungsphase (Durchführung von Verhandlungsgesprächen und Bewertung der endgültigen Angebote)
Nach Bewertung der Angebote werden die ausgewählten Bietenden – soweit kein Direktzuschlag nach § 17 Absatz 11 VgV erfolgt – zu Verhandlungsgesprächen eingeladen. Zu Beginn des
Verhandlungsgesprächs ist eine Präsentation durch den Bieter oder die Bieterin vorgesehen.
Verhandelt wird über den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien (§ 17 Absatz 10 VgV). Beabsichtigt die
Auftraggeberin, die Verhandlungen abzuschließen, werden die verbleibenden Bietenden hierüber unterrichtet und unter einer einheitlichen Fristsetzung aufgefordert, endgültige (d. h. neue
oder überarbeitete) Angebote einzureichen, § 17 Absatz 14 VgV.
(4) Phase 4: Zuschlagserteilung (Auftragsvergabe)
Die Auftraggeberin schließt den Vertrag mit dem Bieter oder der Bieterin, dessen oder deren Erstangebot oder endgültiges Angebot aufgrund der Angebotspräsentation, des ausgehandelten
Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt und damit das
wirtschaftlichste Angebot für die Auftraggeberin darstellt, § 58 VgV, § 127 GWB.
Bietende, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Auftraggeberin über den Namen des Bieters oder der Bieterin, dessen oder deren Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) informiert (§ 134
GWB).
Im Falle der Zuschlagserteilung übermittelt die Auftraggeberin dem Bieter oder der Bieterin ein Zuschlagsschreiben per E-Mail. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des Zuschlagsschreibens an den
Bieter oder die Bieterin zustande. Im Nachgang zur Zuschlagserteilung erfolgt die deklaratorische Unterzeichnung der Vertragsurkunde.
Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Aufhebung des Vergabeverfahrens.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. 2.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Hauptklassifizierungscode (cpv): 73000000 Forschungs- und Entwicklungsdienste und
zugehörige Beratung 2.1.2 Erfüllungsort Ort: Berlin NUTS-3-Code: Berlin (DE300) Land: Deutschland 2.1.3 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 336,100 Euro 2.1.4 Allgemeine
Informationen Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU vgv - 2.1.6 Ausschlussgründe Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung Bildung krimineller Vereinigungen: Der Bewerber oder
die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des
Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist. Bildung
terroristischer Vereinigungen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 129a oder §
129b des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren
Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat
oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine
Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, rechtskräftig festgesetzt worden ist. Betrug oder Subventionsbetrug: Der Bewerber oder die Bewerberin ist
auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der
Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach §§ 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs rechtskräftig
festgesetzt worden ist, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden. Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der
Bewerberin zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer
Straftat nach §§ 108e, 108f, 299, 299a und 299b, sowie §§ 333, 334 jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs, Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) rechtskräftig festgesetzt worden ist. Menschenhandel, Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit oder Ausbeutung: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen,wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis
5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs rechtskräftig festgesetzt worden ist. Insolvenz: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des
Bewerbers/der Bewerberin zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Verstöße gegen
arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen
geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des
Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der
Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen
verstoßen hat. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der
Bewerberin seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und diesbezüglich eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen des Bieters/der Bieterin seinen/ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung
einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe/n. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: Der Bewerber oder die Bewerberin ist
auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin seinen/ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und diesbezüglich eine
rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. das Unternehmen des Bieters/der Bieterin seinen/ihren Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es
zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe/n. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: Der Bewerber oder die Bewerberin ist
auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des
Bewerbers/der Bewerberin eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Zahlungsunfähigkeit: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das
Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden
ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Mit
Insolvenz vergleichbares Verfahren: Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des
Bewerbers/der Bewerberin in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die
erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
Weiterhin, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung der öffentlichen Auftraggeberin in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) eine fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der öffentlichen Auftraggeberin erheblich beeinflussen könnten, oder versucht
hat, solche Informationen zu übermitteln. Schwere Verfehlung: Der Bewerber oder die Bewerberin ist auszuschließen, wenn das Unternehmen des Bewerbers/der Bewerberin im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß § 42 VgV i. V. m. § 123 und 124 GWB) zum Teilnahmeantrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ist
für jeden Bewerber/jede Bewerberin bzw. jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jeden Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe ein gesondertes Formular 3 (Erklärung über das
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß § 42 VgV i. V. m. § 123 und 124 GWB)) auszufüllen. Diese Formular 3 findet sich in der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen.
Hinweis:
Sofern einer der o.g. Ausschlussgründe vorliegt, können Sie (die Bewerbenden) auch Nachweise dafür erbringen, dass Sie ausreichende Maßnahmen für eine Selbstreinigung im Sinne des § 125
Absatz 1 GWB erbracht haben.
Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass
• Sie für jeden durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben,
• die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat und dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammen stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den
Ermittlungsbehörden und der öffentlichen Auftraggeberin umfassend geklärt haben und
• konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden.
Diese/r Nachweis/e ist/sind dem Formular 3 in Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen als Anhang beizufügen. Dafür kann ein zusätzliches Blatt unter Angabe der Formularnummer verwendet werden. 5
Los 5.1 Interne Referenz-ID Los: LOT-0000 Titel: Forschungsvorhaben zur Evaluierung der spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der Elektronischen
Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht Beschreibung: Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung zur elektronischen
Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) im Rahmen der Führungsaufsicht für verfassungsgemäß erklärt, dem Gesetzgeber aber zugleich aufgegeben, „die spezialpräventiven Wirkungen und technischen
Rahmenbedingungen der EAÜ empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen“ (4. Leitsatz).
Nach den Feststellungen des BVerfG fehlt es bisher an zweifelsfreien empirischen Nachweisen, dass die EAÜ bei der von § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 StGB erfassten Personengruppe
zu einer Verminderung des Risikos erneuter Straffälligkeit führt. Da die EAÜ im Vergleich zu den anderen Maßnahmen der Führungsaufsicht besonders eingriffsintensiv sei, begründe dies
„besondere Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers“
Das Hauptziel des Forschungsvorhabens besteht darin, die spezialpräventive Wirkungsweise der EAÜ zu untersuchen. Die Vorgabe des BVerfG findet auch in der Gesetzesbegründung zur
Einführung des § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, Satz 3 StGB ihren Niederschlag. Danach soll die EAÜ vor allem spezialpräventiv wirken, insbesondere indem sie eine bessere Überwachung der
Einhaltung von aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 StGB ermöglicht, aber auch ein erhöhtes Entdeckungsrisiko im Falle einer erneuten schweren Straftat
begründet. Begleitend sollen die technischen Rahmenbedingungen untersucht werden (insbesondere hinsichtlich Datenerhebung, Akkulaufzeiten, etwaigen Fehlfunktionen oder Signalstörungen und
sonstigen technischen Besonderheiten).
Das dargestellte Forschungsziel soll durch qualitative, empirische Forschung erreicht werden. Auf Basis der Erkenntnisse eines früheren Forschungsprojekts im Auftrag des BMJ(V), welches die
praktische Implementierung der EAÜ, nicht jedoch deren spezial-präventiven Wirkungen zum Gegenstand hatte, bietet sich folgende Methodik an, welche in den Vergabeunterlagen genauer
erläutert ist:
I. Rückfalluntersuchung bei Vergleichsgruppenbetrachtung
Eine Auswertung der Führungsaufsichts- und Strafakten seit Einführung der EAÜ im Hinblick auf erfolgte Rückfälle von elektronisch überwachten Verurteilten im Vergleich zu nicht
elektronisch überwachten. Die Probanden/Probandinnen der Kontrollgruppe sollten weitestmöglich vergleichbar sein, insbesondere die formellen Voraussetzungen einer EAÜ-Weisung nach § 68b
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 StGB erfüllen und möglichst vergleichbare kriminovalente Faktoren aufweisen.
II. Erkenntnisgewinnung durch Interviews
Durch begleitende Interviews sollte nach einer spezialpräventiven Wirkung der EAÜ aus verschiedenen Perspektiven gefragt werden (z.B. Befragung von EAÜ-Probanden/Probandinnen,
Mitarbeitenden von Führungsaufsichtsstellen, Bewährungshilfen, polizeilichen Risikoprogrammen und der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder („GÜL“) sowie von Richterinnen und
Richtern aus den Strafvollstreckungskammern).
III. Auswertung einschlägiger Forschung und Studien
Begleitend sollte der kriminologische Forschungsstand zur spezialpräventiven Wirkung der EAÜ dargestellt und ausgewertet werden (einschließlich Modellprojekten sowie in- und ausländischer
Studien).
Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin hat selbständig ein Forschungskonzept zu erstellen. Anhand der Leistungsbeschreibung werden die Forschungsthemen, -fragen,
sowie gewisse methodische Ansätze – nicht abschließend – vorgegeben. Auf dieser Grundlage sind innovative Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit wesentliche
eigene Beiträge zur strukturierten Gestaltung der Leistung zu erbringen. Es wird eine konzeptionelle Lösung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV erwartet.
Die Leistung soll als ein Gesamtauftrag vergeben werden.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen Interne Kennung: III 3 3003/03-0005 5.1.1 Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen
Hauptklassifizierungscode (cpv): 73000000 Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung 5.1.2 Erfüllungsort Ort: Berlin NUTS-3-Code: Berlin (DE300)
Land: Deutschland Zusätzliche Angaben zum Erfüllungsort: Der Ort der Leistung ist nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags zu bestimmen. Besprechungen des Auftragnehmers oder der
Auftragnehmerin mit der Vertretung der Auftraggeberin finden per Videokonferenz oder im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Berlin statt. 5.1.3 Geschätzte Dauer
Laufzeit: 24 Monat 5.1.5 Wert Geschätzter Wert ohne MwSt.: 336,100 Euro 5.1.6 Allgemeine Informationen Vorbehaltene Teilnahme: Teilnahme ist nicht vorbehalten. Die Namen und
beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Erforderlich für den Teilnahmeantrag Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja Diese Auftragsvergabe ist besonders auch geeignet für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen
(KMU): ja Zusätzliche Informationen: #Besonders auch geeignet für:freelance#,#Besonders auch geeignet für:startup#,#Besonders auch geeignet für:selbst#,#Besonders auch geeignet
für:other-sme#
1. Der / die Bewerber / Bieter gehört / gehören nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/20141 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des
Rates vom 21. Juli 2022 (Russland-Bezug) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die
Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf
die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das
unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von
Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b
zutrifft.
2. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren
Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in
Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10% des
Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten
Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
3. Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit
keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten
im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch
genommen werden, beteiligten Unternehmen mit einem Bezug zu Russland im
Sinne von Ziffer 1 eingesetzt werden, auf die mehr als 10% des Auftragswerts
entfällt. 5.1.7 Strategische Auftragsvergabe Art der strategischen Beschaffung: Keine strategische Beschaffung Innovatives Ziel: Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen umfassen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. 5.1.8 Zugänglichkeitskriterien Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen wurden berücksichtigt 5.1.9
Eignungskriterien Quellen der Auswahlkriterien: Bekanntmachung Kriterium: Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen Beschreibung: Die mit dem Teilnahmeantrag einzureichenden
Unterlagen sind Ziffer 4.3.3. der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Sie sind auch in der Checkliste (Anlage 6 zu den Vergabeunterlagen) aufgeführt.
Im Rahmen der Eignungsprüfung wird – nach vorab festzustellender formeller Eignung (vgl. Ziffern 4.3.1. bis 4.3.3. der Vergabeunterlagen) – zwischen Eignungskriterien ohne
Bewertungsmaßstab und Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab unterschieden.
Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab
Die nachfolgenden Eignungskriterien müssen insgesamt/alle zwingend erfüllt sein. Ist eines der Eignungskriterien ohne Bewertungsmaßstab nicht erfüllt, wird der Bewerber oder die
Bewerberin von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Bei einem Forschungsteam, das als Bewerbergemeinschaft auftritt, genügt es, wenn das nachfolgend aufgeführten Eignungskriterium Nr. 1 jeweils von lediglich einem der Mitglieder der
Bewerbergemeinschaft erfüllt wird. Das Eignungskriterium Nr. 2 hingegen, muss von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft erfüllt werden.
Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen müssen sämtliche Eignungskriterien (Nr. 1 und Nr. 2) grundsätzlich selbst erfüllen.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV, d. h. der Bewerber oder die Bewerberin kann für das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Eignungskriterum
Nr. 1 die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, sofern er oder sie eine Verpflichtungserklärung oder einen sonstigen Nachweis des oder der in Anspruch genommenen Verleihers
oder Verleiherin vorlegt. Eine Eignungsleihe ist hier nur in Kombination mit einem Unterauftrag möglich, d.h. die für dieses Eignungskriterium in Anspruch genommenen Unternehmen
(Verleiher/Verleiherin) müssen die diesbezügliche Leistung selbst erbringen (Unterauftrag). Weitere Hinweise zur Eignungsleihe sowie zum Unterauftrag sind Ziffer 4.3.5.1. und Ziffer
4.3.5.2. der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zu dem nachstehenden Mindest-Eignungskriterum Nr. 1, ist in dem Formular 8 (Angaben zu Mindest-Eignungskriterien) der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abzugeben
(Eigenerklärung zu Formular 8).
1. Qualifikation der mit der Leistungserbringung einzusetzenden Fachkräfte (Forschende) in folgendem Bereich:
Ein in der EU anerkannter Hochschulabschluss (Erste Prüfung bzw. erstes juristisches Staatsexamen, Bachelor, Diplom oder vergleichbarer Abschluss) an einer Universität, Fachhochschule oder
vergleichbaren Bildungseinrichtung mit dem Schwerpunkt Kriminologie oder nachgewiesene vergleichbare Kenntnisse.
2. Der Bewerber/die Bewerberin hat keine Interessen, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen können, vgl. § 46 Absatz 2
VgV.
Hinweis: Die Prüfung dieses fakultativen Ausschlusstatbestands auf der Eignungsebene obliegt der Auftraggeberin.
Um eine Prüfung zu ermöglichen, hat der Bewerber/die Bewerberin das Formular 2 der Anlage 1 zu den Vergabeunterlagen auszufüllen. Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die
zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen Kriterium: Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen Beschreibung: Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab
Die Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab werden punktemäßig bewertet (siehe die Tabelle in der Anlage 2 zu den Vergabeuntelagen). Hier können max. 19 Punkte erlangt werden – als
Summe der für die jeweiligen Eignungskriterien vergebenen Einzelpunkte.
Die Eignungskriterien mit Bewertungsmaßstab beziehen sich auf die Erfahrung der mit der Leistungserbringung einzusetzenden Fachkräfte (Forschende) und umfassen:
• Dauer einschlägiger Berufstätigkeit (Ziffer 1.1)
• Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen (Ziffer 1.2)
• Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (Ziffer 2)
Diese Eignungskriterien werden jeweils durch Eignungsnachweise dargelegt:
Zum Nachweis „Dauer einschlägiger Berufstätigkeit“ (Ziffer 1.1), ist die Tabelle 1 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen.
Zum Nachweis „Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen“ (Ziffer 1.2), ist die Tabelle 2 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen.
Zum Nachweis „Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden“ (Ziffer 2), ist die Tabelle 3 des Formulars 9 der Anlage 1 der Vergabeunterlagen auszufüllen.
Auch hier besteht die Möglichkeit der Eignungsleihe gemäß § 47 VgV, d. h. der Bewerber oder die Bewerberin kann für die vorstehend genannten Eignungskriterien die Kapazitäten anderer
Unternehmen in Anspruch nehmen, sofern er oder sie eine Verpflichtungserklärung oder einen sonstigen Nachweis des in Anspruch genommenen Unternehmens vorlegt. Für die vorgenannten
Eignungskriterien ist eine Eignungsleihe nur in Kombination mit einem Unterauftrag möglich, d.h. das für das jeweilige Eignungskriterium in Anspruch genommene Unternehmen
(Verleiher/Verleiherin) muss die diesbezügliche Leistung selbst erbringen (Unterauftrag). Weitere Hinweise zur Eignungsleihe sowie zum Unterauftrag sind Ziffer 4.3.5.1. und Ziffer 4.3.5.2.
der Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zu Ziffer 1.1: Einschlägige berufliche Tätigkeiten
Einschlägige Berufserfahrung bei den Forschenden in den hier maßgeblichen Themengebieten:
Professur, wissenschaftliche Mitarbeit oder sonstige Tätigkeit in den Bereichen Kriminologie, Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug oder Kriminalprävention
(die Aufzählung ist nicht abschließend und soll nur einen Überblick über die hier gefragten Themen geben)
Zu Ziffer 1.2: Publikationen
Veröffentlichungen/wissenschaftliche Publikationen in den hier maßgeblichen Themengebieten unter Ziffer 1.1.
Zu Ziffer 2: Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (Referenzen der letzten 3 Jahre)
Die mit der Leistungserbringung einzusetzenden Forschenden müssen für den Zeitraum der vergangenen drei Jahre (gerechnet ab Ablauf der Teilnahmefrist) Referenzen bzgl. vergleichbarer
Leistungen vorweisen können. Vergleichbare Leistungen sind nur dann gegeben, wenn praktische Erfahrungen in der Durchführung/Begleitung von Studien vorliegen, in denen die für das zu
vergebende Forschungsvorhaben relevanten Methodenkenntnisse angewandt worden sind, d. h. (1) in der Aktenanalyse, (2) in der Durchführung von Interviews, (3) in der Auswertung von
vorhandenen Forschungen und Studien sowie jeweils die zugehörige (statistische) Auswertung und Darstellung der Ergebnisse.
Weitere Einzelheiten zu den Eignungskriterien und -nachweisen sowie zur Punktevergabe sind Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit der Anlage 2 zu den Vergabeunterlagen zu
entnehmen.
Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber/innen fordert die Auftraggeberin mindestens drei Bewerber/innen zur Angebotsabgabe auf. Sofern genügend geeignete Bewerber/innen zur Verfügung
stehen, behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahl geeigneter Bewerber/innen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unter Bewertung folgender Eignungskriterien auf sieben zu
begrenzen (§ 51 VgV):
- Dauer einschlägiger Berufstätigkeit
- Erfahrung im Bereich einschlägiger Publikationen
- Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Forschungsmethoden (siehe hierzu die Ausführungen in Abs. 2 in Anlage 2 zu den Vergabeunterlagen). Hierzu werden diejenigen sieben Bewerber/innen
bzw. Bewerbergemeinschaften zur Angebotsabgabe aufgefordert, die bezüglich der erreichten Gesamtpunktzahl zur Eignung in der Rangfolge die Ränge 1 bis 7 belegen. Bei Punktgleichheit erfolgt
die Auswahl ergänzend nach einem Auslosungsverfahren, soweit die punktgleichen Bewerbenden Plätze über die Platzziffer 7 hinaus belegen.
Siehe hierzu Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen. Anhand der Kriterien werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen Informationen über die
zweite Phase eines zweiphasigen Verfahrens: Mindestzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber: 3 Höchstzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden
Bewerber: 7 Das Verfahren wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt. In jeder Phase können einige Teilnehmer ausgeschlossen werden Der Auftraggeber behält sich den
Zuschlag auf das Erstangebot vor 5.1.10 Zuschlagskriterien Kriterium: Art: Qualität Kriterium: Art: Preis Bezeichnung: Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der
Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. Beschreibung: Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption (Qualität) und der Preis
(Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität
(Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent.
Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen
(Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead; siehe Ziffer 4.4.2. der Vergabeunterlagen sowie Formular 12: Preisblatt
der Anlage 1: Formulare 1 bis 14).
Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterien wie folgt verteilen:
- Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte,
- Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte,
- Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte,
- Aufbau und Verständlichkeit des Angebots: maximal 10 Punkte.
Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe
Formular in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
Eigene – über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende – inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodische Forschungsansätze können punktemäßig
berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Maßgeblich für den
Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Tabelle in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punkten angesetzt wird. Die Punkte für die
weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben
Prozentsatz verringert.
Bei der Bewertung eines jeden Angebots gilt jeweils:
- Es sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) mit 70 Prozent und Preis (P) mit 30 Prozent. Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma
angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“.
- Im Rahmen der Qualität (Q) kann ein Angebot ebenfalls maximal 100 Punkte erreichen. Dabei muss ein Angebot bei einzelnen Unterkriterien mit einer Mindestpunktzahl bewertet werden und
insgesamt mindestens 38 Punkte erreichen (siehe im Einzelnen Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen).
- Für diejenigen Angebote, die die Mindestpunktzahlkriterien erfüllen, wird die Gesamtpunktzahl ermittelt. Die punktbesten fünf Bietenden werden – vorbehaltlich eines Direktzuschlages
(siehe Ziffer 4.4. der Vergabeunterlagen) – zur Verhandlung eingeladen.
Die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird in der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen näher erläutert. 5.1.11 Auftragsunterlagen Verbindliche Sprachfassung der Vergabeunterlagen: Deutsch
Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=850335 5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich Adresse für die Einreichung: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=850335 Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge
eingereicht werden können: Deutsch Elektronischer Katalog: Nicht zulässig Nebenangebote: Nicht zulässig Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig Frist für
den Eingang der Teilnahmeanträge: 06/05/2026 12:00 Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können: Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und
Nachweisen ist nicht ausgeschlossen. Zusätzliche Informationen: Fehlende Erklärungen und Nachweise können gemäß § 56 VgV nachgefordert werden. Der Bewerber oder die Bewerberin bzw.
der Bieter oder die Bieterin trägt jedoch das Risiko der Unvollständigkeit der Unterlagen. Ein Anspruch auf die Nachforderung besteht nicht. Siehe auch Ziffer 5.5. der Vergabeunterlagen.
Auftragsbedingungen: Die Auftragsausführung ist bestimmten Auftragnehmern vorbehalten: Nein Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja 5.1.15 Techniken Rahmenvereinbarung: Keine Rahmenvereinbarung Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches
Beschaffungssystem 5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt Informationen über die
Überprüfungsfristen: Sieht sich eine am Auftrag interessierte natürliche oder juristische Person durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt, ist der Verstoß
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei dem/der Vertreter/in der Auftraggeberin/der Vergabestelle
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Referat I B 3 -
Anton-Wilhelm-Amo-Straße 37
10117 Berlin
Fax: +49 3018580-9525
oder
Bundesamt für Justiz
- Referat III 3 -
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Fax: +49 22899410-5592
zu rügen, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ende
der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GWB. Teilt die Auftraggeberin der interessierten natürlichen oder
juristischen Person mit, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann diese gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei der
zuständigen Stelle für das Nachprüfungsverfahren (siehe nachstehend) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellen. Organisation, die zusätzliche Informationen über das
Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Organisation, die einen Offline-Zugang zu den
Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Organisation, die weitere Informationen für die
Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Organisation, die Angebote
bearbeitet: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz 8 Organisationen 8.1 ORG-0000 Offizielle Bezeichnung: Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Identifikationsnummer: 991-18338-39 Postanschrift: Anton-Wilhelm-Amo-Straße 37 Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117 NUTS-3-Code: Berlin (DE300) Land: Deutschland Kontaktstelle: Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn E-Mail: forschung@bfj.bund.de
Telefon: 000 Fax: 000 Internet-Adresse: https://www.bmjv.de/DE/Startseite/Startseite_node.html Rollen dieser Organisation: Beschaffungsdienstleister Organisation, die zusätzliche
Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt Organisation, die Angebote bearbeitet Organisation, die
weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt 8.1 ORG-0001 Offizielle Bezeichnung: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Identifikationsnummer: 991-19933-07 Ort: Berlin Postleitzahl: 10117 NUTS-3-Code: Berlin (DE300) Land: Deutschland Kontaktstelle: Bundesamt für Justiz
E-Mail: forschung@bfj.bund.de Telefon: 000 Rollen dieser Organisation: Beschaffer 8.1 ORG-0002 Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Identifikationsnummer: 991-02380-92 Ort: Bonn Postleitzahl: 53113 NUTS-3-Code: Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22) Land: Deutschland E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon: 022894990 Rollen dieser Organisation: Überprüfungsstelle Informationen zur Bekanntmachung Kennung/Fassung der Bekanntmachung: a3d76caa-9dde-43c2-8b56-546916e8e673 - 01
Formulartyp: Wettbewerb Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 01/04/2026 14:16 Sprachen, in
denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch Ausschreibungsunterlagen einsehenPDFXML XVergabe GUID: c8ef7611-738c-4861-ab85-d681902dd4e8 Link zu dieser Bekanntmachung: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=850335&cookieCheck Seitenfunktionen App-Session-Id:
764a3d76-ed3e-498c-a421-efa279256c1aSitzung erneuern
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