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Finanzierung der Kosten von Trinkwasserbrunnen nach Neureglung von § 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (Германия - Тендер #55177591)


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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия)
Организатор тендера: e-Vergabe
Номер конкурса: 55177591
Дата публикации: 02-07-2024
Источник тендера:


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Регистрация
Ausschreibungsdetails Finanzierung der Kosten von Trinkwasserbrunnen nach Neureglung von § 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz

Zur Einhaltung der Teilnahmefrist wählen Sie vor deren Ablauf "Teilnahme aktivieren" und laden mit Hilfe des AnA-Web die Vergabeunterlagen herunter.

Mehr lesen Veröffentlichungsdatum:

02.07.2024

Teilnahme aktivieren bis:

06.08.2024 14:00

Abgabefrist Angebot:

06.08.2024 14:00

Geschäftszeichen:

Projekt 192758, Az 25 110/0006

Vergabestelle:

Umweltbundesamt

Letzte Änderung:

02.07.2024 11:16

Meine e-Vergabe

Liefer- / Dienstleistungsauftrag

1. Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle) a) Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle) Name: Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle Straße, Hausnummer: Wörlitzer Platz 1 Postleitzahl (PLZ): 06844 Ort: Dessau-Roßlau E-Mail: carolin.walther@uba.de b) Zuschlag erteilende Stelle Wie Hauptauftraggeber siehe a) 2. Angaben zum Verfahren a) Verfahrensart Öffentliche Ausschreibung nach UVgO b) Vertragsart Liefer- / Dienstleistungsauftrag c) Geschäftszeichen Projekt 192758, Az 25 110/0006 3. Angaben zu Angeboten a) Form der Angebote
  • elektronisch
  • ohne elektronische Signatur (Textform)
  • mit fortgeschrittener elektronischer Signatur / fortgeschrittenem elektronischen Siegel
  • mit qualifizierter elektronischer Signatur / qualifiziertem elektronischen Siegel

  • b) Fristen Ablauf der Angebotsfrist 06.08.2024 - 14:00 Uhr Ablauf der Bindefrist 06.09.2024 c) Sprache Deutsch (gilt auch für Rückfragen und Schriftverkehr) 4. Angaben zu Vergabeunterlagen a) Vertraulichkeit Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
    https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=698400 b) Zugriff auf die Vergabeunterlagen Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt c) Zuständige Stelle Hauptauftraggeber siehe 1.a) d) Anforderungsfrist 06.08.2024 - 14:00 Uhr 5. Angaben zur Leistung a) Art und Umfang der Leistung Nach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG werden die Kommunen verpflichtet, Trinkwasseranlagen an öffentlichen Orten (innen wie außen) bereitzustellen, jedenfalls soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Diese allgemeine Formulierung soll den Kommunen die weitgehende Flexibilität eröffnen, selbst zu entscheiden, wo, in welcher Anzahl und in welcher Form Trinkwasserbrunnen errichtet werden. Den Kommunen kommt damit ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die örtlichen Gegebenheiten. Auch hier handelt es sich um einen unscharfen Indikator, der in der Praxis keinen präzisen Anknüpfungspunkt bietet. Es handelt sich vielmehr um einen beispielhaften Bezug zum obligatorischen Maßstab des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
    Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 20/3878 S.2) geht hervor, dass aufgrund der Neuregelung mit ca. 1000 neu zu errichtenden Brunnen bundesweit zu rechnen ist, wenngleich eine belastbare Schätzung der tatsächlichen Fallzahlen kaum möglich ist. Bei Berücksichtigung dieser Größenordnung ist davon auszugehen, dass in jeder Mittel- und Großstadt in der Bundesrepublik Deutschland zumindest ein öffentlicher Trinkwasserbrunnen neu zu errichten ist. Für die Errichtung werden im Durchschnitt 15.000 Euro veranschlagt. Hinzu kommen weitere jährliche Kosten von ca. 1.000 Euro für den Betrieb und die Unterhaltung je Trinkwasserbrunnen.
    Obgleich die Finanzierung ausweislich der Gesetzesbegründung „im Wesentlichen“ durch die Gemeinde erfolgen soll, stellt sich die Frage, welche Umsetzungsoptionen daraus folgen. Das WHG selbst enthält keine Regelung hinsichtlich der Ausgestaltung der Kostenverteilung - sowohl im Hinblick auf eine Benutzungsgebühr bei gemeindlichem Betreiben als auch hinsichtlich eines Entgelts bei privatrechtlichem Betreiben. Diese Frage soll gutachterlich geklärt werden.
    Denkbar sind verschiedene Finanzierungsmodelle. Zum einen können die Kommunen Trinkwasserbrunnen auf eigene Kosten errichten und betreiben. Zum anderen können Kommunen diese Aufgabe kostenpflichtig auf das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen auf Grundlage eines Wasserskonzessionsvertrages übertragen. Diese beiden Optionen sind unproblematisch. Einer genaueren Betrachtung bedürfen hingegen 1) eine Kostenerhebung bei Benutzung, 2) eine Kostentragung durch Wasserversorgungsunternehmen sowie 3) eine Umlage der Kosten auf die Kundinnen und Kunden bzw. Benutzer der Wasserversorger. Diese drei Finanzierungsmodelle sollen mit diesem Gutachten geprüft und bearbeitet werden. Dabei zu berücksichtigen sind Zielsetzung und Intention von Artikel 16 der TW-RL.
    Der Schwerpunkt der Prüfung ist auf eine mögliche Kostumlegung auf die Benutzer der kommunalen Wasserversorgungswerke (Fallkonstellation 3) zu legen. Hier ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlich organisierten Wasserversorgungsunternehmen zu unterscheiden. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Wasserpreise durch öffentliche Abgaben und durch privatrechtliche Entgelte liegen nah beieinander. Die übergeordneten verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind auch bei verwaltungsprivatrechtlicher Operationalisierung zu berücksichtigen.
    Bei der Umlage der Kosten für die Errichtung und Instandhaltung von öffentlichen Trinkwasseranlagen sowie für den laufenden Betrieb sind die rechtlichen Voraussetzungen des Abgaberechts maßgeblich. Diese Vorgaben sind für die drei benannten Finanzierungsoptionen zu prüfen. Soweit maßgeblich sind auch die Anforderungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Kartellrecht und dem Vergaberecht einzubeziehen und zu beleuchten.
    Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
    c) Ort der Leistungserbringung Dessau-Roßlau
    6. Angaben zu Losen a) Anzahl, Größe und Art der Lose Die Gesamtleistung bildet ein Los.
    b) Angebote für Lose Angebote sind möglich für nur ein Los 7. Zulassung von Nebenangeboten Nein 8. Bestimmungen über die Ausführungsfrist Das Projekt beginnt unmittelbar nach Zuschlagserteilung und endet zum 31.01.2025.
    10. Wesentliche Zahlungsbedingungen Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B).
    11. Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen - Umfangreiche juristische Expertise und mehrjährige Arbeitserfahrung im Umweltrecht - nachzuweisen durch Belege des beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs (mindestens 3 Veröffentlichungen in den letzten 5 Jahren)
    - Umfangreiche Expertise und mehrjährige Arbeitserfahrung insbesondere im Wasserrecht, Trinkwasserrecht und Abgaberecht - nachzuweisen durch Belege des beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs (mindestens 3 Veröffentlichungen in den letzten 5 Jahren)
    - Wissenschaftliche Expertise im Wettbewerbs-, Kartell- und Vergaberecht - nachzuweisen durch Belege des beruflichen und wissenschaftlichen Werdegangs (mindestens 1 Veröffentlichung in den letzten 5 Jahren)
    - Verhandlungssichere Kenntnisse in deutscher Sprache in Wort und Schrift - nachzuweisen durch Kurzvita und aktuelles Tätigkeitsprofil der Person(en), die im Falle der Zuschlagserteilung mit den Aufgaben betraut wird(werden)
    Ferner ist die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung zu unterzeichen und dem Angebot beizufügen.
    12. Zuschlagskriterien Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die für eine entsprechende Wertung relevanten Kriterien sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Bei der Wertung der Preise wird auf die Brutto-Angebotssummen abgestellt.
    13. Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft nach Zuschlagserteilung annehmen muss Bietergemeinschaften sind zugelassen. § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt. Bietergemeinschaften werden nur berücksichtigt, wenn sie mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern eigenhändig unterschriebene bzw. mit einer von der e-Vergabe unterstützten elektronischen Signatur versehene Erklärung abgeben, - in der die einzelnen Mitglieder genannt sind - in der ein Mitglied als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages benannt ist - in der sich die Mitglieder für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. 14. Sonstige Angaben Für die o. g. Ausschreibung ist die Abgabe eines Angebotes in elektronischer Form über die e-Vergabeplattform des Bundes (Textform nach §126b BGB) zugelassen. Wenn Sie die Teilnahme an der Ausschreibung über den Angebotsassistenten der e-Vergabe beantragen, werden Sie über etwaige Änderungen der Unterlagen aktiv informiert und können Bieterfragen zur Ausschreibung stellen bzw. die Antworten hierzu automatisch erhalten. Über die e-Vergabe können Sie Vergabeverfahren vollständig elektronisch abwickeln.
    Wie Sie sich an der e-Vergabe registrieren und am elektronischen Verfahren teilnehmen können, erfahren Sie unter https://www.evergabe-online.info/.
    Ausschreibungsunterlagen einsehen PDF XML XVergabe GUID: d2be7edf-4890-462f-8195-9fd8ec3fbdc7 Link zu dieser Bekanntmachung: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=698400&cookieCheck Seitenfunktionen App-Session-Id: 904aca1b-bb5f-4b75-a48b-960c5047a2a9 Sitzung erneuern

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