Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
: Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 50 der Richtlinie
2014/25/EU
Annex D2.1 Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 50 der Richtlinie
2014/25/EU
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: ja
: aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben
werden: ja
Annex D2.3 Erläuterung
Bitte erläutern Sie in einer klaren und leicht verständlichen Form unter Angabe der entsprechenden Tatsachen und gegebenenfalls der rechtlichen
Schlussfolgerungen im Einklang mit der Richtlinie, warum die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtmäßig ist: (max. 500
Wörter):
Das bestehende System wurde 2004/2005 ausgeschrieben und von der Firma ComOne (damals ASCOM) im Rahmen der U-Bahn Leitstellenübersiedelung errichtet. Das nun notwendige Update muss am in
Betrieb befindlichen und für die Fahrgastinformation essenziellen System durchgeführt werden. Die Firma ComOne hält an der im Einsatz befindlichen Software die
Ausschließlichkeitsrechte. Ein Eingriff durch Dritte wäre daher nicht möglich und auch technisch und wirtschaftlich nur mit einem enormen Aufwand umsetzbar, da die WL nicht über den
Quellcode verfügen. Die Interoperabilität kann nicht gewährleistet werden, wenn die Arbeiten durch einen Dritten ausgeführt werden. (§ 206 Abs 1 Z 4 und Z 6 BVergG)