Auxiliary insurance services (примерный перевод: Вспомогательные услуги по страхованию) (оригинал извещения) (Германия - Тендер #6316566) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Die AOK-Bundesverband GbR führt das Vergabeverfahren im Auftrag der unter Ziffer VI.1) genannten Konzessionsgeberinnen durch. Номер конкурса: 6316566 Дата публикации: 14-01-2020 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Deutschland-Berlin: Zusatzversicherungen
2020/S 009-018368
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kooperationsvereinbarung zur Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und die AOK Nordost
Der Gesetzgeber ermöglicht den Krankenkassen und Pflegekassen in den §§ 194 Abs. 1a SGB V und 47 Abs. 2 SGB XI, den Abschluss von Zusatzversicherungsverträgen mit privaten Krankenversicherungsunternehmen zu vermitteln. Um ihrer Rolle als Gesundheitslotse gerecht zu werden, beabsichtigen die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und die AOK Nordost im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens jeweils ein privates Krankenversicherungsunternehmen als Kooperationspartner zu ermitteln und die Konzession an diesen vergeben.
Die Kooperation soll sich auf die Empfehlung von Versicherungsinteressenten für Zusatzversicherungen (Kontaktgeber) durch die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und die AOK Nordost erstrecken, mit der Option Umfang und Inhalt der Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Laufzeit anzupassen und z. B. auf die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen (Ausschließlichkeitsvermittler) auszuweiten.
Rheinland-Pfalz/Saarland
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse und die Pflegekasse der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse (beide gemeinsam nachfolgend „AOK“) bieten Leistungen an, die den Bedürfnissen nach notwendigem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz umfassend Rechnung tragen. Sie wollen darüber hinausgehenden Leistungswünschen Ihrer Versicherten unter anderem durch eine Kooperation mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Rechnung tragen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.7.2019 (B 1 KR 34/18 R) entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen keine Wahltarife zur zusätzlichen Absicherung im Krankheitsfall anbieten dürfen. Die AOK hat daraufhin den „AOK-Zahnersatz-Wahltarif“ und den „AOK-Auslandsreise-Wahltarif“ beendet.
Durch die Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner soll den Versicherten der AOK ein Alternativangebot für den Entfall der o. g. Wahltarife angeboten und das Produktportfolio der AOK erweitert werden. AOK-Versicherte sollen die Möglichkeit erhalten, ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz individuell zu exklusiven Konditionen zu ergänzen.
Die Kooperation erstreckt sich auf die Empfehlung von Versicherungsinteressenten für Zusatzversicherungen (Kontaktgeber) ergänzend zum Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der AOK, mit der Option Umfang und Inhalt der Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Laufzeit anzupassen und z. B. auf die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen (Ausschließlichkeitsvermittler) auszuweiten.
Bei der Angabe der Laufzeit der Konzession (1.7.2020 – 31.12.2028) handelt es sich um die maximale Vertragslaufzeit. Sie verlängert sich automatisch um 2 Jahre, wenn nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Die Kooperationsvereinbarung endet spätestens zum 31.12.2028, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Gebietslos 2
Die AOK Nordost bzw. die Pflegekasse bei der AOK Nordost bieten Leistungen an, die den Bedürfnissen nach notwendigem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz umfassend Rechnung tragen. Sie wollen darüber hinaus gehenden Leistungswünschen Ihrer Versicherten unter anderem durch eine Kooperation mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Rechnung tragen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2019 (B 1 KR 34/18 R) entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen keine Wahltarife zur zusätzlichen Absicherung im Krankheitsfall anbieten dürfen. Die AOK Nordost hat daraufhin ihren „AOK-Zahnersatz-Wahltarif“ und ihren „AOK-Auslandsreise-Wahltarif“ beendet.
Die AOK Nordost bzw. die Pflegekasse möchte unterhalb der Schwelle zur Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d Abs. 1 GewO ihren Versicherten Möglichkeiten zeigen zum Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge als Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 194 Abs. 1a Satz 2 SGB V sowie zum Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen gemäß § 47 Abs. 2 SGB XI. AOK-Versicherte sollen hierdurch die Möglichkeit erhalten, ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz individuell zu exklusiven Konditionen zu ergänzen.
Bei der Angabe der Laufzeit der Konzession (1.7.2020 – 31.12.2028) handelt es sich um die maximale Vertragslaufzeit. Sie verlängert sich automatisch um 2 Jahre, wenn nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Die Kooperationsvereinbarung endet spätestens zum 31.12.2028, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet: Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister (Kopie) des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft;
2) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt;
3) Eigenerklärung nach VAG:
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft sind die zuvor genannte Unterlagen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen. Zusätzlich ist die Erklärung einer Bietergemeinschaft einzureichen.
(b) Hinweis Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe ist die „Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt“ für jedes Drittunternehmen.
Zu erbringen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen!).
(c) Hinweis Nachunternehmer:
Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern ist die „Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt“ für jeden Nachunternehmer,
Dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, einzureichen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen je Nachunternehmer einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen!).
Erklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung, dass der Bieter über eine aktuelle und gültige Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 500 000,00 EUR für Sachschäden (je Schadensfall) und 1 500 000,00 EUR für Personenschäden (je Schadensfall) verfügt.
Für den Fall, dass der Bieter keine Betriebshaftpflichtversicherung in geforderter Höhe vorlegen kann, erklärt er, dass er im Falle der Zuschlagserteilung unverzüglich, eine Betriebshaftpflichtversicherung in geforderter Höhe abschließen oder die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung erweitern und anschließend den Nachweis der Auftraggeberin vorlegen wird. Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens den Bieter aufzufordern, die Versicherungspolice beizubringen.
Es sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mindestens 2 Referenzen anzugeben. Diese sollten eine Kooperation mit einer Gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten, die nicht älter als 3 Jahre ist und betreffen folgende Art und Umfang:
— Art (Krankenzusatzversicherungen im Bereich Zahn und Auslandsreise),
— Umfang (mit mind. jeweils 5 000 Tarifteilnehmern).
1) Erklärung des Bieters über die Einhaltung der Mindestbedingungen des Brandenburgischen Vergabegesetzes (betrifft nur das Los 2);
2) Abgabe einer Eigenerklärung zu Kooperationen mit gesetzlichen Krankenversicherungen außerhalb des AOK Systems;
3) Abgabe einer Eigenerklärung zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen;
4) Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Datenverarbeitung im Auftrag (Art. 28 DS-GVO i. V. m. § 80 SGB X) sowie Anhänge A bis F (betrifft nur das Los 1).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der nachfolgend genannten Auftraggeberinnen vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
Auftraggeberinnen Los 1:
— AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,
— Pflegekasse der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg.
Auftraggeberinnen Los 2:
— AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, Brandenburger Str. 72, 14467 Potsdam,
— Pflegekasse bei der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, Wilhelmstr. 1, 10963 Berlin.
2) Die Konzession wird im Wege eines einstufigen Verfahrens, in dem mit zuvor ausgewählten Bietern verhandelt wird, vergeben (§ 151 S. 3 GWB i. V. m. § 12 Abs. 1, Abs. 2 KonzVgV);
3) Die Vergabeunterlagen nebst Anlagen stehen elektronisch auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals unter https:https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YDKD4AQ/documents zur Verfügung, allerdings nicht bevor die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgt ist. Die Identifikationsnummer CXP4YDKD4AQ ist in das Suchfeld „Aufträge finden“ einzugeben. Sodann wird das Verfahren (Kurzbezeichnung: Kooperationsvereinbarung zur Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträgegemäß § 194 Abs. 1 a SGB V und § 47 Abs. 2 SGB XI – Vergabe einer Konzession) angezeigt. Über „Aktion“ gelangt man in den Projektraum des Vergabeverfahrens, in dem die Vergabeunterlagen nebst Anlagen zur Verfügung stehen. Das Verfahren ist auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals systembedingt in Ermangelung eines entsprechenden Formulars als „UVgO Öffentliche Ausschreibung“ ausgewiesen. Bei dieser Vergabe handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG), sondern um die Vergabe einer Konzession im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU. Die Bezeichnung als „UVgO Öffentliche Ausschreibung“ auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals kommt nicht zum Tragen, vielmehr handelt es sich um ein einstufiges Verfahren zur Vergabe einer Konzession. Eventuelle begriffliche Vorgaben, wie bspw. Art der Vergabe „Öffentliche Ausschreibung“, sind einzig der Nutzung diesesFormulars auf der o. g. Vergabeplattform geschuldet;
4) Die Kommunikation zwischen den Auftraggeberinnen und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des Verfahrens auf der o. g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o. g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbar eingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen;
5) Die Angebote sind ausschließlich elektronisch unter Berücksichtigung der für das Verfahren geltenden Fristen im Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YDKD4AQ) einzureichen. Die weiteren Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen) zu entnehmen;
6) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die Konzession vergeben wird: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben. Darin haben alle Mitglieder zu erklären, dass sie gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten zu benennen, welcher alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin vertritt.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 154 Nr. 4 i. V. m. 134:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 154 Nr. 4 i.V. § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine