Communications network (примерный перевод: Сеть связи) (Германия - Тендер #4310480) | ||
| ||
Для перевода текста тендера на нужный язык воспользуйтесь приложением: | ||
Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Verwaltungsgemeinschaft Buttstädt Номер конкурса: 4310480 Дата публикации: 15-12-2018 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
||
Germany-Buttstädt: Communications network
2018/S 242-553663
Concession award notice
Results of the procurement procedure
Services
Section I: Contracting authority/entity
Internet address(es):
Main address:
Section II: Object
Pacht und Betrieb eines durch den Auftraggeber zu errichtenden flächendeckenden NGA-Netzes (FTTB) im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Buttstädt
Pacht und Betrieb eines durch den Auftraggeber zu errichtenden flächendeckenden NGA-Netzes (FTTB) inklusive der Bereitstellung eines Dienste-Angebotes für den Endkunden
Die Verwaltungsgemeinschaft Buttstädt plant die flächendeckende Errichtung eines Next Generation Access (NGA)-Netzes in ihren unterversorgten Gebieten (weiße Flecken).
Es ist vorgesehen, ein weiträumiges FTTB-Netz zur Versorgung der circa 3.176 unterversorgten Haushalte mittels Neubau und unter Umständen Nutzung vorhandener und angemieteter Infrastrukturen zu errichten. Die Netzkonzeption als auch der Materialeinsatz wird gemäß den Richtlinien und Vorgaben der „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 erfolgen.
Dieses passive Leerrohr- und Glasfasernetz, soll an einen Betreiber verpachtet werden.
Mit dieser Ausschreibung wird der entsprechende Pächter für das zu errichtende passive Leerrohr- und Glasfasernetz gesucht.
Die Planung und der Bau des passiven Leerrohr- und Glasfasernetzes obliegen der Verwaltungsgemeinschaft Buttstädt und werden auch von diesem mit einer gesonderten Ausschreibung beauftragt, jedoch eng mit dem späteren Pächter abgestimmt.
Der Pächter verpflichtet sich zur Nutzung des Netzes. Dazu gehört die Einbringung der aktiven Technik in die passive Infrastruktur. Auch der Betrieb des Netzes erfolgt durch den Pächter oder einen von ihm zu benennenden Dritten. Der Pächter verpflichtet sich zur Zahlung einer Pacht für die Nutzung der passiven Netzinfrastruktur an den Auftraggeber. Zu den Aufgaben des Pächters gehört ferner die Bereitstellung eines Diensteangebotes (Internet, Telefon und TV) für die Endkunden. Dabei soll sich der Pächter (Netzbetreiber)verpflichten, alle Bedarfsstellen in dem Gebiet mit einem Breitband-Internetanschluss von mindestens 50 Mbit/s im Download zu versorgen, wobei die Endkundenanschlüsse auch auf deutlich höhere Bandbreiten erweiterbar sein müssen. Für Gewerbekunden soll auch eine symmetrische Anbindung möglich sein.
Die Beauftragung erfolgt unter Beachtung der Leitlinien der Europäischen Union für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01), beziehungsweise der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung.
Die Verwaltungsgemeinschaft Buttstädt beabsichtigt die hiernach gegebenen Möglichkeiten zur Förderung zu nutzen.
Insbesondere kommen dabei folgende Förderprogramme in Betracht:
— Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 (Bewilligungsstelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Weitere Details werden nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes im Rahmen des Verhandlungsverfahrens mitgeteilt.
Die Vergabe der Konzession steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der vorbenannten Bundesfördermittel.
Section IV: Procedure
Section V: Award of concession
Pacht und Betrieb eines durch den Auftraggeber zu errichtenden flächendeckenden NGA-Netzes (FTTB) im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Buttstädt
Internet address:
Section VI: Complementary information
Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb). In dem Teilnahmewettbewerb wählt die Vergabestelle diejenigen Unternehmen aus,die fristgemäß einen Teilnahmeantrag gestellt haben und für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung in persönlicher und sachlicher Hinsicht (wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit) geeignet sind. In diesem Zusammenhang sind die gemäß Ziffer III.1) geforderten Unterlagen zwingend mit dem Teilnahmeantrag schriftlich beizubringen. Ausschließlich die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten Unternehmen erhalten die Vergabeunterlagen und werden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die Teilnahmeanträge sind bei der genannten Kontaktstelle (Wirtschaftsrat Recht) einzureichen.
Internet address:
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Internet address: