Electricity distribution (примерный перевод: Распределение электроэнергии) (Германия - Тендер #3155570) | ||
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Страна: Германия (другие тендеры и закупки Германия) Организатор тендера: Flughafen Düsseldorf Energie GmbH Номер конкурса: 3155570 Дата публикации: 18-04-2018 Источник тендера: Единая система закупок Европейского союза TED |
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Stromlieferung 2019-2021 Flughafen Düsseldorf
Die Leistung umfasst die Belieferung des Flughafens Düsseldorf mit elektrischer Energie. Die Preisstellung erfolgt nach dem sog. Tranchenmodell. Der voraussichtliche Verbrauch beträgt für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils insgesamt ca. 88 GWh/a. Leistungsspitzen werden lt. Planung ca. 22-23 MW betragen. Die Lieferung erfolgt in Hochspannung über 2 redundante Einspeisungen an einem virtuellen Zählpunkt. Alle Einspeisepunkte verfügen über eine Leistungsmessung. Die Einspeisepunkte des Flughafens befinden sich im Netzgebiet der Stadtwerke Düsseldorf GmbH. Der Auftraggeber wird separat einen Netznutzungsvertrag mit dem vorgelagerten Netzbetreiber abschließen.
Düsseldorf
Die Leistung umfasst die Belieferung des Flughafens Düsseldorf mit elektrischer Energie. Die Preisstellung erfolgt nach dem sog. Tranchenmodell. Der voraussichtliche Verbrauch beträgt für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils insgesamt ca. 88 GWh/a. Leistungsspitzen werden lt. Planung ca. 22-23 MW betragen. Die Lieferung erfolgt in Hochspannung über 2 redundante Einspeisungen an einem virtuellen Zählpunkt. Alle Einspeisepunkte verfügen über eine Leistungsmessung. Die Einspeisepunkte des Flughafens befinden sich im Netzgebiet der Stadtwerke Düsseldorf GmbH. Der Auftraggeber wird separat einen Netznutzungsvertrag mit dem vorgelagerten Netzbetreiber abschließen.
— Referenzen (Eigenangaben) für vergleichbare Leistungen unter Angabe der Auftraggeber und der gelieferten Mengen,
— Nachweis, dass der Bieter in den letzten 3 Jahren Dritte in einem Gesamtumfang von mindestens 700 GWh pro Jahr mit Strom beliefert. – Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung über 1 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 0,5 Mio.EUR für Vermögensschäden pro Schadenfall. Bieter aus Staaten, in denen die benannten Nachweise bzw. Erklärungen nicht erteilt werden, haben gleichwertige Erklärungen vorzulegen. Soweit die Nachweise bzw. Erklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, hat der Bieter eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen. Auch bei konzernangehörigen Unternehmen müssen sich die Eignungsnachweise auf das Bewerberunternehmen selbst und nicht auf die konzernzugehörige Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen beziehen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn entsprechende Erklärungen der betreffenden Unternehmen vorgelegt werden, durch die sich die betreffenden Unternehmen, auf welche sich der Bieter in seinem Angebot bezogen hat, verpflichten, für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bieters in vollem Umfang einzustehen, und soweit von konzernzugehörigen Unternehmen nachgewiesen wird, dass diese tatsächlich über die Mittel solcher Einrichtungen, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, verfügen können. Bei Bietergemeinschaften müssen für jedes Mitglied entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die Zuverlässigkeit muss für jedes Mitglied vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d.h. hier werden die vorgenannten Nachweise der einzelnen Mitglieder in Summe bewertet.
Beabsichtigt der Bieter Unterauftragnehmer zu beauftragen, hat er mit dem Angebot Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an die Unterauftragnehmer übertragen will, und diese zu benennen. Der Auftraggeber behält sich insoweit vor, sämtliche geforderten Nachweise von den Unterauftragnehmern nachzufordern und das Angebot auszuschließen, wenn die entsprechenden Nachweise auf Anforderung nicht vorgelegt werden.
2021
Der Teilnahmeantrag hat entsprechend der bekannt gemachten Eignungskriterien zu erfolgen. Der Antrag ist mit allen Nachweisen bis zum Schlusstermin für deren Eingang gem. Ziff. IV.2.2) über die elektronische Vergabeplattform subreport (www.subreport.de/E19433715) zu dieser Ausschreibung hochgeladen werden. Zu verwenden sind als elektronische Formate nur PDF (.pdf) und Excel (.xls oder .xlsx). Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung. Verfahrensablauf: Es wird ein Verhandlungsverfahren nach § 13 SektVO durchgeführt. Eine öffentliche Submission findet nicht statt. Bewerbungen, Angebote und auch die sonstige Kommunikation (Bieterfragen o. ä.) erfolgt in elektronischer Form ausschließlich über Subreport. Besondere Anforderungen an elektronische Signaturen werden diesbezüglich nicht gestellt. Lediglich die Verhandlungen/Aufklärungsgespräche/Vor-OrtTermine werden weiterhin persönlich vor Ort beim Auftraggeber geführt werden. Bewerberfragen können über Subreport gestellt werden bis zum 11.5.2018. Die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge werden zunächst einer formellen und inhaltlichen Prüfung unterzogen. Die Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise gem. § 51 SektVO bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Verfahrensverlauf nicht verzögert wird. Anschließend werden die geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Vergabestelle behält sich vor, nach Auswertung der fristgerecht eingegangenen Angebote den Bietern schriftlich oder in Aufklärungsgesprächen Fragen zur Aufklärung des Angebotsinhalts zu stellen. Die Nachforderung fehlender Erklärungen oder Nachweise gem. § 51 SektVO bleibt auch hier vorbehalten, sofern dadurch der Verfahrensverlauf nicht verzögert wird. Mit den geeigneten Bietern, welche form- und fristgerecht ihr Angebot abgegeben haben, ist bei sich aus den Angeboten ableitbarem Bedarf in der Regel eine Verhandlungsrunde geplant, bei der sich aus dem Angebot ergebende Fragen techn., rechtl. und auch kaufm. Art erörtert werden. Der Auftraggeber behält sich jedoch entsprechend § 15 Abs. 4 SektVO vor, auch unmittelbar auf die ersten Angebote den Zuschlag zu erteilen. Die Bieter werden im Falle der Durchführung von Verhandlungen dazu aufgefordert, auf Grund der Erkenntnisse der ersten Verhandlungsrunde ihre Angebote kurzfristig zu überarbeiten. Sollte sich für die Vergabestelle abzeichnen, dass wider Erwarten mehrere Verhandlungsrunden sinnvoll erscheinen, können die neuen Angebote als erneute Zwischenangebote gem. Ziff. II.2.4.) gefordert werden. Ansonsten werden die überarbeiteten Angebote als endgültige Angebote gefordert werden. Von dem Ergebnis der Auswertung der Zwischenangebote wird es abhängen, mit wie vielen Bietern weitere Verhandlungen geführt werden. Der Auftraggeber plant, Verhandlungen nur mit Bietern zu führen, die nach der Auswertung der jeweiligen Angebote entsprechend der Zuschlagskriterien in die engere Wahl kommen. Dies sollte im Rahmen der jeweiligen Angebote berücksichtigt werden. Mit den verbliebenen Bietern sind eine oder mehrere weitere Verhandlungsrunden geplant, nach denen durch die verbliebenen Bieter ggfls. ein weiteres Zwischenangebot einzureichen ist. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nur um eine Groborientierung für die Bieter im Rahmen der Angebotsabgabe. Der Auftraggeber behält sich vor, das Verfahren nach vorheriger Information aller betroffenen Bieter zu ändern, soweit hierdurch keine Wettbewerbsbeeinflussung zu befürchten ist.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.